Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Technische Hochschule Rosenheim, Veranstaltung: Seminar zu Steuern, Wirtschaftsprüfung und Controlling, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach den § 64 Abs. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG), den § 92 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) und den §§ 130 a Abs. 1 und 177 a Handelsgesetzbuch (HGB) ist der Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtet unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. 1 Das Ziel des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger, wobei in der Insolvenzordnung (InsO) neben diesem Ziel auch die Aufgabe einer Unternehmenssanierung durch eine (vorübergehende) Unternehmensfortführung getreten ist. 2 Gemäß § 16 InsO setzt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Nach § 14 Abs. 1 InsO kann auch ein Gläubiger einen Antrag stellen, hierzu muss dieser den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. 3 Dazu muss der Gläubiger, genauso wie der Schuldner wissen, wann Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten, woher soll beispielsweise ein Gläubiger die nur beim Schuldner vorhanden erforderlichen Informationen bekommen, stellt sich für jeden Antragsteller die Frage, was für Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung zu erfüllen. 4
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