Ein Kennzeichen des deutschen Steuersystems ist das Fehlen einer rechtsformunabhängigen Unternehmensbesteuerung. Vielmehr umfasst die unternehmerische Geschäftstätigkeit zahlreiche Steuerarten mit unterschiedlichen Steuerobjekten und Bemessungsgrundlagen. Da eine Personengesellschaft keine natürliche oder juristische Person ist, kann sie weder Steuersubjekt der Einkommensteuer noch das der Körperschaftsteuer sein. Vielmehr werden die Gewinne einer Personengesellschaft anteilig den Gesellschaftern zugeordnet und unmittelbar bei diesen der Einkommensteuer unterworfen. Die Personengesellschaft ist somit einkommensrechtlich "transparent". Demzufolge stellen Wirtschaftsgüter, die zwar zivilrechtlich den einzelnen Gesellschaftern zuzurechen sind, zwingend steuerrechtliches Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft dar, soweit diese der Personengesellschaft zur Nutzung überlassen werden. Die Gewerbesteuer knüpft an die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer an, sodass auf den Gewinnen eines gewerblichen Unternehmens neben der Personensteuer auch die Gewerbesteuer lastet. Die Komplexität der Unternehmensbesteuerung erhöht sich noch zusätzlich durch die grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeit. Beteiligen sich die Gesellschafter sowohl an Personen- als auch an Kapitalgesellschaften, kann sich die Frage stellen, ob die Kapitalgesellschaftsanteile dem (notwendigen) Sonderbetriebsvermögen bei der Personengesellschaft zuzuordnen sind. Insbesondere im Falle einer Ausschüttung der Kapitalgesellschaft, einer Veräußerung der Beteiligung sowie bei Umstrukturierungen und Nachfolgegestaltungen spielt die Zuordnung eine wichtige Rolle. Die vorliegende Studie setzt sich anhand eines Urteils des Bundesfinanzhofs mit zwei Problemfeldern der betrieblichen Steuerlehre auseinander. Zum einem wird die Problematik des Sonderbetriebsvermögensinstituts beleuchtet. Dabei wird geprüft, ob eine Beteiligung eines unbeschränkt steuerpflichtigen Mitunternehmers an einer ausländischen Kapitalgesellschaft zu seinem Sonderbetriebsvermögen II zählt oder seinem Privatvermögen zuzuordnen ist. Denn je nach Zuordnung wird bei einer Veräußerung der Beteiligung der Veräußerungsgewinn unterschiedlich besteuert. Zum anderen wird Einblick in die Internationale Steuerrecht gewährt. Hier wird untersucht, ob die veräußerte Beteiligung zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft im abkommensrechtlichen Sinne oder zum Privatvermögen des beschränkt Steuerpflichtigen zählt. Denn abhängig von dieser Zuordnung wird im konkreten Streitfall der erzielte Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung an einer in einem Drittland befindlichen Kapitalgesellschaft entweder in Deutschland besteuert oder das deutsche Besteuerungsrecht zugunsten der Schweiz ausgeschlossen. Zusätzlich wird geprüft, ob es in dem vorliegenden Sachverhalt bei dem in der Schweiz unbeschränkt Steuerpflichtigen Kommanditisten tatsächlich zu einer Besteuerung des gleichen Veräußerungsgewinns in der Schweiz und in Deutschland kommt.
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