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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main, Veranstaltung: Internationales Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem Wandel einer globalisierten Wirtschaftsumwelt geht gleichsam eine rechtliche und wirtschaftliche Veränderung in der externen und internen Unternehmensumwelt einher. Die Unternehmen sehen sich aufgrund dessen einem international verschärften Wettbewerb, der sowohl Risiken als auch Chancen in sich birgt, gegenübergestellt. Um dieser…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main, Veranstaltung: Internationales Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem Wandel einer globalisierten Wirtschaftsumwelt geht gleichsam eine rechtliche und wirtschaftliche Veränderung in der externen und internen Unternehmensumwelt einher. Die Unternehmen sehen sich aufgrund dessen einem international verschärften Wettbewerb, der sowohl Risiken als auch Chancen in sich birgt, gegenübergestellt. Um dieser neuen globalen Herausforderung gerecht werden zu können, sind betriebswirtschaftliche Anpassungserfordernisse zwingend. So ist durch das Umwandlungssteuergesetz nach den §§ 15, 20 und 24 UmwStG die flexible Möglichkeit gegeben, steuerneutrale Umwandlungsvorgänge (Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung und Voll- oder Teilübertragung von Vermögen) durch eine Übertragung und Fortführung von Buchwerten zu realisieren, d.h. die Aufdeckung und hierdurch bedingte Versteuerung von stillen Reserven unterbleibt. Auch das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerprivilegierung mitunter bei Betriebsverpachtung, Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe und Betriebsaufspaltung nach den §§ 6, 16, 34 EStG vor. Die o.g. steuerprivilegierten Sachverhalte sind an enge Tatbestandsvoraussetzungen gebunden, die mitunter das Merkmal der „wesentlichen Betriebsgrundlage“ zwingend zugrunde legen. Auch wenn diese steuerrelevanten Sachverhalte auf unterschiedlichen Gesetzesarten basieren, haben sie dennoch den gleichbedeutenden Begriff der „wesentlichen Betriebsgrundlage“ gemein. Gegenstand der Thematik „Beteiligung als wesentliche Betriebsgrundlage“ wird daher im Folgenden die Frage nach dem inhaltlichen Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage in dem oben dargestellten Kontext und insbesondere die Qualifikation der Beteiligung als wesentliche Betriebsgrundlage sein.