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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 14,00, Universität Hamburg (Fakultät für Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Strafprozessrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit untersucht kritisch die Auswirkungen, die die in § 406e Abs. 1 StPO vermittelten Informations- und Beteiligungsrechte des Nebenklägers und seines Vertreters im Strafprozess auf die Wahrheitsfindung im Strafverfahren unter aussagepsychologischen und rechtlichen Gesichtspunkten haben können. Seit Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes 1987 ist eine stetige Entwicklung legislativer Maßnahmen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 14,00, Universität Hamburg (Fakultät für Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Strafprozessrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit untersucht kritisch die Auswirkungen, die die in § 406e Abs. 1 StPO vermittelten Informations- und Beteiligungsrechte des Nebenklägers und seines Vertreters im Strafprozess auf die Wahrheitsfindung im Strafverfahren unter aussagepsychologischen und rechtlichen Gesichtspunkten haben können. Seit Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes 1987 ist eine stetige Entwicklung legislativer Maßnahmen zur Verbesserung der Rechte des Verletzten im Strafverfahren zu verzeichnen, wobei sich insbesondere der Nebenkläger zu einer dem Beschuldigten nahezu gleichrangigen Figur aufgeschwungen hat. Beschränkte sich die Mitwirkung des Verletzten einst noch auf die Zeugeneigenschaft, so ist er heute in der Rolle des Nebenklägers als vollwertiges Verfahrenssubjekt anzusehen. Der Nebenkläger wird durch die ihm gem. §§ 397 ff. zustehenden Rechte bemächtigt, auf den Prozessverlauf, den Schuldspruch und die Strafzumessung Einfluss zu nehmen. Da diese auf der Grundlage der ermittelten Wahrheit fußen (§§ 244 II, 261), ist damit auch eine Beeinflussung der Wahrheitsfindung gemeint. Problematisch wird dies, wenn der Nebenkläger zugleich als Zeuge auftritt und damit sowohl Prozesssubjekt ist, welches bei der Wahrheitsfindung aktiv mitwirkt, als auch Beweismittel, welches der Beweiswürdigung unterliegt. Die Rechtspraxis zeigt, dass vor allem Opfer von Sexual- und Gewaltdelikten von der Nebenklage Gebrauch machen. Angesichts der bei Sexualdelikten ohnehin gegebenen Beweisschwierigkeiten basierend auf der Tatsache, dass der Nebenkläger häufig den einzigen Belastungszeugen darstellt, sodass im Prozess Aussage gegen Aussage steht, ist die Gefahr einer im Beweiswert getrübten Zeugenaussage besonders problematisch.

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