Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre), Veranstaltung: Aktuelle Entwicklungen bei der Besteuerung von Personengesellschaften, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Vererbung von Vermögen kann nicht nur erbschaftsteuerliche Konsequenzen mitsichbringen, sondern auch zu einkommensteuerpflichtigen Tatbeständen führen. Einkommensteuer fällt jedoch nicht mit dem Erbfall an, sondern erst bei der Erbauseinandersetzung. Die vorliegende Arbeit beschränkt sich auf die Behandlung einkommensteuerrelevanter Tatbestände der Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen. Interessant ist dabei auch immer die Frage nach einer möglichen Steuervergünstigung oder einer Steuervermeidung. Die vorliegende Arbeit wurde in Zusammenhang eines Seminars zu aktuellen Entwicklungen bei der Besteuerung von Personengesellschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg verfasst und am 30.01.2007 fertiggestellt. Nach Fertigstellung sind zwei BMF-Schreiben erschienen, die für das Thema von Interesse sind: Bezüglich des Themas Realteilung in Abschnitt II.B.2 wäre das BMF-Schreiben vom 27.03.2007 (Aktenzeichen IV B 2 - S 2242/07/0002) lesenswert. Das im Zusammenhang mit der personellen Teilauseinandersetzung in Abschnitt 2.E angeführte BMF-Schreiben vom 29.03.2000 (Aktenzeichen IV C 2 - S 2178 4/00) zur Einbringung von Wirtschaftsgütern in das betriebliche Gesamthandsvermögen wurde zwar mit dem BMF-Schreiben vom 29.03.2007 (Aktenzeichen IV C 6 - O 1000/07/0018) zur Eindämmung der Normenflut aufgehoben, jedoch hat die Finanzverwaltung klargemacht, dass die Aufhebung der genannten Schreiben keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung bedeutet. Die anderen zitierten BMF-Schreiben bleiben vom genannten Schreiben zur Eindämmung der Normenflut unberührt. Die vorliegende Arbeit beschränkt sich auf die Vererbung eines Gewerbebetriebes im ganzen. Die Vererbung einzelner Gesellschafteranteile wird nicht behandelt.