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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 10 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Jahr 2000 schrieb Prof. Dr. Peter Rieß, dass das Privatklageverfahren dem Privatkläger "keinen effektiven Rechtsschutz gewährt, sondern ihn auf einen kaum zumutbaren Leidensweg schickt, bei dem er ein gerichtliches Urteil in der Regel nicht erwarten kann." Zu einem ähnlichen Ergebnis kam Dr. Rüdiger Koewius bereits im Jahr 1974. Derartig vernichtende Urteile stellen nun nicht nur die…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 10 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Jahr 2000 schrieb Prof. Dr. Peter Rieß, dass das Privatklageverfahren dem Privatkläger "keinen effektiven Rechtsschutz gewährt, sondern ihn auf einen kaum zumutbaren Leidensweg schickt, bei dem er ein gerichtliches Urteil in der Regel nicht erwarten kann." Zu einem ähnlichen Ergebnis kam Dr. Rüdiger Koewius bereits im Jahr 1974. Derartig vernichtende Urteile stellen nun nicht nur die verfahrensmäßige Behandlung und die formalen Voraussetzungen der Privatklage in Frage, sondern auch die Existenzberechtigung der Institution Privatklage an sich. Dieser Frage soll im Rahmen dieser Arbeit nachgegangen werden. Im Mittelpunkt der Arbeit steht die 1970 von Dr. Rüdiger Koewius durchgeführte Untersuchung zur Rechtswirksamkeit der Privatklage. Im ersten Kapitel sollen die Studie, das Untersuchungsvorgehen und die Ergebnisse kurz vorgestellt werden. Im zweiten Kapitel sollen dann die von Koewius auf Basis seiner Untersuchung erarbeiteten Reformvorschläge, sowie alternative Reformkonzepkte vorgestellt und einer kritischen Betrachtung unterzogen werden. Den Abschluss der Arbeit bildet eine eigene Stellungnahme. Es steht außer Frage, dass eine erschöpfende Beleuchtung dieser Thematik und Beantwortung der aufgeworfenen Fragestellung den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde, weshalb dieser Anspruch nicht gestellt wird. Es handelt sich mehr um einen Versuch ausgewählte Reformideen im Kontext der von Koewius durchgeführten Untersuchung näher zu betrachten.

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