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Essay aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: Gut (13 Punkte), Universität Osnabrück (Magisterstudiengang Wirtschaftsstrafrecht), Veranstaltung: Praxis der Beweiserhebung, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Kurzhausarbeit befasst sich mit dem strafprozessualen Beweisantragsrecht und gibt einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten, Beweis im Strafverfahren zu erbringen, setzt sich mit den Voraussetzungen der jeweiligen Anträge auseinander und gibt einige Formulierungsbeispiele. Die Vorschriften zum Beweisantragsrecht äußern sich nicht dahingehend, wer wann und wie einen…mehr

Produktbeschreibung
Essay aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: Gut (13 Punkte), Universität Osnabrück (Magisterstudiengang Wirtschaftsstrafrecht), Veranstaltung: Praxis der Beweiserhebung, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Kurzhausarbeit befasst sich mit dem strafprozessualen Beweisantragsrecht und gibt einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten, Beweis im Strafverfahren zu erbringen, setzt sich mit den Voraussetzungen der jeweiligen Anträge auseinander und gibt einige Formulierungsbeispiele. Die Vorschriften zum Beweisantragsrecht äußern sich nicht dahingehend, wer wann und wie einen Beweisantrag stellen kann, sondern nur, unter welchen Voraussetzungen ein Beweisantrag abgelehnt werden muss, darf oder kann. Beweisanträge existieren somit jenseits rechtlicher Regelungen, wobei lediglich das Ablehnungsverfahren geregelt ist. Der Umfang richterlicher Aufklärungspflicht hängt auch nicht davon ab, dass die Verfahrensbeteiligten entsprechende Beweisanträge stellen. Sofern sich dem Gericht über die bisher bekannten Umstände hinaus die Benutzung eines bestimmten Beweismittels zur weiteren Aufklärung aufdrängt, muss das Gericht dieses Beweismittel auch ohne Antrag von Amts wegen heranziehen. Von Amts wegen müssen alle Beweise erhoben werden, aus denen ableitbare Schlüsse gezogen werden können, die den Schuldvorwurf widerlegen, in relevanter Weise modifizieren, in Frage stellen oder auch stützen können. Geschieht dies nicht, verletzt das Gericht seine Aufklärungspflicht.