Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Universität Bremen, Sprache: Deutsch, Abstract: Für die Bewertung des Vorratsvermögens gilt sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz der Grundsatz der Einzelbewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB und § 6 Abs. 1 EStG. D. h., sämtliche Vermögensgegenstände sind einzeln mit ihren Anschaffungs-/ Herstellungskosten (AK/HK) zu bewerten. Hierfür müssen die einzelnen Vermögensgegenstände aber konkretisierbar und mit den tatsächlichen AK/HK bewertbar sein. Dies ist aber bei einer großen Zahl gleichartiger Vermögensgegenständen, insbesondere bei Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens, die zu verschiedenen Preisen und Zeitpunkten eingekauft werden, bei Vermischung in der Lagerhaltung oder Weiterverarbeitung von unfertigen Erzeugnissen oft nicht oder nur mit sehr hohem Aufwand realisierbar. Daher ist es gem. § 252 Abs. 2 HGB unter bestimmten Voraussetzungen möglich vom Grundsatz der Einzelbewertung abzuweichen. Gem. § 256 HGB und soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. Die Regelung erlaubt die vereinfachte Bewertung von gleichartigen Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens, indem die AK/HK mit Hilfe von Verbrauchsfolgeverfahren ermittelt oder gem. § 240 HGB mittels Fest- oder Durchschnittsbewertung angesetzt werden dürfen und somit erheblich zur Arbeitserleichterung, Zeit- und Kostenersparnis beitragen. Ziel der Arbeit ist die Steuerwirkungen ausgewählter Bewertungsvereinfachungsverfahren mit Hilfe einer Szenarioanalyse darzustellen sowie Anwendungsvoraussetzungen derartiger Bewertungsvereinfachungen vor dem Hintergrund der Digitalisierung kritisch zu hinterfragt.