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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FB Wiwi), Sprache: Deutsch, Abstract: Umweltlasten können mit verschiedenen Wirkungen für das Unternehmen auftreten. Es kann sich allgemein um Eigenschäden oder Haftung für Umweltlasten handeln, die unterschiedlichste bilanzrechtliche Berücksichtigungsmöglichkeiten nach sich ziehen. Die objektgebundenen Vorsorgeausgaben für die Einhaltung von Umweltauflagen führen zum Ansatz von Herstellungskosten für einen neuen Vermögensgegenstand, wenn…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FB Wiwi), Sprache: Deutsch, Abstract: Umweltlasten können mit verschiedenen Wirkungen für das Unternehmen auftreten. Es kann sich allgemein um Eigenschäden oder Haftung für Umweltlasten handeln, die unterschiedlichste bilanzrechtliche Berücksichtigungsmöglichkeiten nach sich ziehen. Die objektgebundenen Vorsorgeausgaben für die Einhaltung von Umweltauflagen führen zum Ansatz von Herstellungskosten für einen neuen Vermögensgegenstand, wenn der erlangte Gegenwert einzeln verwertbar und selbständig nutzungsfähig ist. Die objektgebundenen Vorsorgeaufwendungen, die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Vermögensgegenständen dienen, stellen Erhaltungsaufwendungen dar. Eine außerplanmäßige Abschreibung bei Vermögensgegenständen ist grundsätzlich vorzunehmen, wenn der Schaden mit den vorhandenen technischen Möglichkeiten nicht beseitigt werden kann. Ist die Beseitigung möglich und beabsichtigt, handelt es sich hier um eine vorübergehende Wertminderung, die zu einem Abschreibungswahlrecht führt. Die Höhe der Abschreibung entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert des Vermögensgegenstandes zuzüglich der Kosten für die Schadensbeseitigung und dem Zeitwert vor dem Schadenseintritt. Für Umweltlasten können hauptsächlich Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten oder Aufwandsrückstellungen gebildet werden. Für die Bilanzierung von Verbindlichkeitsrückstellungen ist die wirtschaftliche und/oder rechtliche Entstehung der Umweltverpflichtung nötig sowie eine hinreichende Konkretisierung dieser Verpflichtung. Für Umweltverpflichtungen, deren Erfüllung keine wirtschaftliche Vermögensbelastung auslöst, ist der Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung verboten. Aufwands-rückstellungen können angesetzt werden, wenn ihnen eindeutig bestimmbare und überprüfbare Umweltschutzaufwendungen zu Grunde liegen.

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