Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Hochschule Wismar, Sprache: Deutsch, Abstract: Grundsätzlich folgt das deutsche HGB dem Konzept des Gläubigerschutzes und führt daher tendenziell eher zu einer vorsichtigen Bewertung des Vermögens und der Schulden eines Unternehmens. Bei den IFRS stehen dagegen die Informationen für Investoren im Mittelpunkt, denen es ermöglicht werden soll, auf Basis des Jahresabschlusses Entscheidungen zu treffen. Dies führt im Vergleich zum HGB bei Wertpapieren zu einer zeitnäheren und realistischeren Bewertung. Für den Ansatz und die Bewertung von Wertpapieren gelten im HGB die allgemeinen Vorschriften für Vermögensgegenstände. Diese sind in der Bilanz als einzeln veräußerbares und bewertbares Vermögen anzusetzen und höchstens zu Anschaffungskosten zu bewerten. Diese ergeben sich aus den historischen Kaufkursen. Gesunkene Kurse werden durch außerplanmäßige Abschreibungen berücksichtigt. Dabei ist die Zugehörigkeit der Wertpapiere zum Anlage- oder Umlaufvermögen entscheidend. Bei Wertpapieren des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip. Es verlangt, dass bei einer Wertminderung die Wertpapiere auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben sind. Gleiches gilt für Wertpapiere des Anlagevermögens bei einer dauerhaften Wertminderung. Ist die Wertminderung dagegen nur von vorübergehender Wirkung, besteht das Wahlrecht von einer Abschreibung abzusehen. Dies wird als gemildertes Niederstwertprinzip bezeichnet. Die IFRS unterscheiden drei Arten von Wertpapieren. Handelspapiere werden erworben, damit Gewinne aus kurzfristigen Preisschwankungen erzielt werden können. Fälligkeitspapiere werden mit der Absicht erworben, diese bis zur Endfälligkeit zu halten und Veräußerungspapiere sind Wertpapiere, welche keiner anderen Kategorie zugeordnet werden können. Bei der Erstbewertung sind alle Wertpapiere mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Erst bei der Folgebewertung ist die Einteilung in die drei Gruppen ausschlaggebend. Handelspapiere und Veräußerungspapiere sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Auf diese Weise wird im Gegensatz zum HGB auch eine höhere Bewertung als zu den Anschaffungskosten ermöglicht. Bewertungsänderungen bei Handelspapieren werden erfolgswirksam verbucht. Bei Veräußerungspapieren besteht hingegen ein Wahlrecht für eine erfolgsneutrale oder erfolgswirksame Verbuchung. Fälligkeitspapiere wiederum werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Eine entsprechende Einteilung der Wertpapiere in verschiedene Kategorien kann dem HGB jedoch nicht entnommen werden.