Die Bildungspolitik in Deutschland ist ein Dauerthema. Neben den nationalen Studien und Berichten wie die ersten Bildungsberichte (Konsortium Bildungsberichterstattung 2006, Autorengruppe Bildungsbericht 2008) werden auch durch internationale Vergleichsstudien wie den PISA-Studien oder im Bologna-Prozess Mängel im deutschen Bildungswesen in den öffentlichen Fokus gerückt. Der gerechte Zugang zu Bildung ist dabei ein wichtiges Thema, dessen unzureichende Umsetzung nicht zuletzt im Zusammenhang des Besuches des UN-Sonderberichterstatters zum Recht auf Bildung beanstandet wurde. Die Verwirklichung des Menschenrechts auf Bildung sowie die Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte von asylsuchenden und statuslosen Kindern wurden hierbei als belangvolle Angelegenheit wahrgenommen. Mit der Frage nach der Verwirklichung des Menschenrechts auf Bildung bei statuslosen Kindern wird in diesem Buch die Umsetzung des Teilhaberechts zur öffentlichen Schulbildung auf der rechtlichen und diskursiven Ebene sowie auf der Handlungsebene betrachtet. Neben der Darstellung der Hindernisse beim Besuch von öffentlichen Schulen, der innerstaatlichen Umsetzung des Rechts auf Bildung im Grundgesetz und in den Landesverfassungen sowie Landeschulgesetzen wird das wünschenswerte Handeln bezüglich der von Deutschland unterzeichneten völkerrechtlichen Konventionen und weitere Forderungen angeführt. Weiterhin werden die Fragestellungen erörtert, ob sich ein Recht auf Beschulung aus einer völkerrechtlichen Norm ableiten lässt und inwiefern Ausgangssituationen wirkungsvolles Handeln zur Umsetzung des Rechts auf Bildung von statuslosen Kindern (unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten) erschweren bzw. erleichtern. Die von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten völkerrechtlichen Abkommen formulieren einen rechtlichen Rahmen und verpflichten desgleichen zu einer Bemühung der Umsetzung. Diese Bemühungspflichten werden im vorliegenden Buch verstärkt mit den zwei Themenbereichen Vorbehaltserklärung zur Kinderrechtskonvention sowie Übermittlungspflicht kontrastiert.