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Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2,0, , Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand der vorliegenden Hausarbeit ist, ob und wie die nicht geleisteten Ausgaben im Bundeshaushaltsrecht in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden können und welche Problematiken sich daraus ergeben. Auf die einzelnen Länderhaushaltsordnungen und das europäische Haushaltsrecht kann mit Blick auf die begrenzte Zeichenanzahl nicht eingegangen werden. Gemäß Art. 110 Abs. 2 GG i. V. m. §1 BHO wird der Haushaltsplan für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2,0, , Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand der vorliegenden Hausarbeit ist, ob und wie die nicht geleisteten Ausgaben im Bundeshaushaltsrecht in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden können und welche Problematiken sich daraus ergeben. Auf die einzelnen Länderhaushaltsordnungen und das europäische Haushaltsrecht kann mit Blick auf die begrenzte Zeichenanzahl nicht eingegangen werden. Gemäß Art. 110 Abs. 2 GG i. V. m. §1 BHO wird der Haushaltsplan für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Dies entspricht dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit. Gem. §45 Abs. 1 BHO dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden (Grundsatz der zeitlichen Bindung). Dies schafft überschaubare Planungszeiträume und die Kontrollfunktion des Haushaltsplans wird gewährleistet. Nicht verbrauchte Ausgabeermächtigungen dürfen grundsätzlich nicht in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden und verfallen am Jahresende. Dies führte zum sog. Dezemberfieber, wobei Behörden zur Vermeidung von gekürzten Mittelzuweisungen im nächsten Haushaltsjahr gegen Ende des Haushaltsjahres die Haushaltsmittel entgegen dem Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einsetzten. Um diesem Phänomen begegnen zu können, wurde eine Ausnahme vom Grundsatz der Jährlichkeit, die Übertragbarkeit, geschaffen. Die Übertragbarkeit ist die "Möglichkeit, Ausgaben, die am Ende des Haushaltsjahres noch nicht geleistet worden sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus nach Maßgabe des § 45 BHO als Ausgabereste verfügbar zu halten". Zudem wurde durch das HRFEG die Möglichkeit für flexibilisierte Titel geschaffen, durch ein hohes Maß an Eigenverantwortung Ausgabereste ohne Einwilligung des BMF ins nächste Haushaltsjahr zu übertragen.