Bachelorarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Justus-Liebig-Universität Gießen (Universität), Veranstaltung: Steuerlehre, Sprache: Deutsch, Abstract: Hinsichtlich zahlreicher bildungspolitischer Debatten in der Vergangenheit ist be-kannt, dass sich eine Steigerung der Hochschulabsolventenquote positiv auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Industriestaaten auswirken könnte. Die dafür benötigten Rahmenbedingungen werden jedoch von der Politik nicht geschaffen. Dieses Problem findet sich im Steuerrecht bezüglich der Absetzbarkeit von Bildungsaufwendungen wieder. Die Aufnahme eines Studiums kann als eine Investition in das Humankapital verstanden werden. Dabei dienen die steuerlichen Möglichkeiten zur Berücksichtigung der Aufwendungen der Förderung für die Entscheidung zu einer Investition in das eigene Humankapital. Im deutschen Einkommensteuerrecht mindern Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung die steuerliche Bemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen nur in Form von Sonderausgaben i. S. d. subjektiven Nettoprinzips. Zudem sind diese Aufwen-dungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Höhe nach begrenzt. Hierdurch kommt es zu einer abstrakten Messung von steuerlicher Leistungsfähigkeit. Diese führt unmittelbar zu einer Diskriminierung, da im Gegensatz dazu die Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen, die ihre erstmalige Berufsausbildung (bzw. ihr Erststudium) i. R. e. Ausbildungsverhältnisses absolvieren unter Berücksichtigung des objektiven Nettoprinzips gemessen wird. Verwirklicht wird diese Diskriminierung in der Gewährung eines Verlustabzugs. Der Gesetzgeber eröffnet somit den Steuerpflichtigen die Möglichkeit Berufsausbildungskosten in der Zukunft mit entsprechenden Einkünften zu verrechnen (intertemporale Steuergerechtigkeit). Die erstgenannte Gruppe zwingt er dagegen dazu, bereits während der Berufsausbildung Einkünfte zu beziehen, um in den Genuss einer Bemessungsgrundlagenminderung in Form eines Sonderausgabenabzugs, zu gelangen (intratemporale Steuergerechtigkeit). Diese Verwaltungspraxis hat der Bundesfinanzhof mit drei Urteilen kurzzeitig beendet. Konkret stellte er in einem Fall fest, dass Aufwendungen aus einem im Anschluss an das Abitur durchgeführten Medizinstudium auch unter Geltung des Abzugsverbots (§ 12 Nr. 5 EStG) als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein können. Damit schaffte er eine Rechtsgrundlage für die intertemporale Berück-sichtigung negativer Einkünfte.
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