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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 14 Punkte, Freie Universität Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach der weithin anerkannten Formulierung des BGH werden Tatmotive, die auf sittlich tiefster Stufe stehen und besonders verachtenswert sind, von den Generalmotiven des § 211 Abs. 2 StGB2 erfasst. Dabei handelt es sich um die Definition von „sonstigen niedrigen Beweggründen“ gem. § 212 Abs. 2 Var. 3. Was jedoch besonders verachtenswert oder unsittlich ist, ist meistens eine Frage der Auslegung. Dabei spielen oft Herkunftsländer, Traditionen, Religionen oder…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 14 Punkte, Freie Universität Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach der weithin anerkannten Formulierung des BGH werden Tatmotive, die auf sittlich tiefster Stufe stehen und besonders verachtenswert sind, von den Generalmotiven des § 211 Abs. 2 StGB2 erfasst. Dabei handelt es sich um die Definition von „sonstigen niedrigen Beweggründen“ gem. § 212 Abs. 2 Var. 3. Was jedoch besonders verachtenswert oder unsittlich ist, ist meistens eine Frage der Auslegung. Dabei spielen oft Herkunftsländer, Traditionen, Religionen oder auch die Erziehung eine wesentliche Rolle, sodass unterschiedliche Ergebnisse im Rahmen dieser Auslegung entstehen. Um Fälle der Ehrenmorde im Rahmen des § 211 Abs. 2 zu würdigen, muss man sich demnach erst dem Thema als solches annähern. Anschließend wird dem Motivgeneralklausel des § 211 Abs. 2 Konturen verschafft, damit nach Bestimmung dieser Variablen die Reflexion von Problemfeldern und der ständigen Rechtsprechung des BGH folgen kann, wann ein Beweggrund niedrig ist bzw. ob diese Grundsätze auch in Bezug auf Ehrenmorden Anwendung finden, wobei verschiedene Fälle gewürdigt werden. Abschließend wird die Position