Die (teilweise) Erdverkabelung von Höchstspannungsleitungen soll einen Beitrag zur Beschleunigung des Ausbaus des Höchstspannungsnetzes leisten. Unter diesem Aspekt sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Neben der Erdverkabelung nehmen aber auch andere Faktoren entscheidend Einfluss auf Beschleunigung oder Verzögerung der Planungs- und Genehmigungsverfahren. Verschiedene Elemente dieser Verfahren werden daher im Folgenden hinsichtlich der Verfahrensdauer in den Blick genommen. Eine große Rolle spielen dabei neben einer bloßen Optimierung des Verfahrensablaufs die Möglichkeiten zur Steigerung der öffentlichen Akzeptanz. Denn ihr Fehlen stellt eine wesentliche Realisierungsbarriere für Leitungsausbauvorhaben dar. Arbeitsgrundlagen der Arbeitsgruppe Recht waren zunächst Literatur und Rechtsprechung zu den einschlägigen Rechtsvorschriften. Daneben wurden Gespräche mit Vertretern von drei Übertragungsnetzbetreibern, fünf Planungsbehörden, drei Genehmigungsbehörden sowie der Bundesnetzagentur zu den Erfahrungen bei abgeschlossenen oder laufenden Netzausbauvorhaben geführt. Verfahrensübersichten zu einigen wichtigen Netzausbauvorhaben auf Höchstspannungsebene finden sich als Anhang 6 zu diesem Berichtsteil. Berücksichtigt wurden außerdem sonstige verfügbare Informationen zur Verwaltungspraxis wie etwa Positionspapiere. Einbezogen wurden auch Erfahrungen mit dem Netzausbau in der Schweiz und Österreich. Stand der Bearbeitung ist der 18.10.2011. In Absprache mit dem Auftraggeber wird die Untersuchung des Landesrechts im Regelfall auf die Bundesländer Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg beschränkt. Thüringen wird infolge des den Naturpark Thüringer Wald querenden EnLAG-Pilotvorhabens, das auf eine Erprobung der Teilverkabelung unter den besonderen geographischen Bedingungen einer Mittelgebirgslandschaft abzielt, teilweise zusätzlich in den Blick genommen. Die Betrachtung von HGÜ-Leitungen beschränkt sich auf die Erdverkabelung, d.h. HGÜ-Freileitungen sind nicht Gegenstand der Untersuchung.
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