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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 2,0, Technische Universität Dresden, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Zeitalter der neuen Medien ist nicht mehr nur angebrochen, sondern hat sich bereits fest in der heutigen Gesellschaft integriert. So ist es bspw. leicht, ein Foto zu einem bestimmten Themenbereich nicht selbst zu fotografieren, sondern über eine Online-Suchmaschine im WorldWideWeb eine Aufnahme zu diesem bestimmten Thema zu finden. Aber darf dieses Bild dann auch kopiert und anschließend als eigenes tituliert werden? Dies…mehr

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Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 2,0, Technische Universität Dresden, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Zeitalter der neuen Medien ist nicht mehr nur angebrochen, sondern hat sich bereits fest in der heutigen Gesellschaft integriert. So ist es bspw. leicht, ein Foto zu einem bestimmten Themenbereich nicht selbst zu fotografieren, sondern über eine Online-Suchmaschine im WorldWideWeb eine Aufnahme zu diesem bestimmten Thema zu finden. Aber darf dieses Bild dann auch kopiert und anschließend als eigenes tituliert werden? Dies ist eine Thematik mit der sich das Urheberrecht beschäftigt und genaue Regelungen zum Schutz bestimmter Werke vor der unbefugten Verwendung Dritter enthält. Zu diesen Werken gemäß § 2 UrhG gehören neben bspw. Filmen, Schriftstücken und Computerprogrammen auch Fotos. Doch wie verhält es sich mit der Nachbildung von Ton- oder Filmträgern? Denn auch hier hätte man im Internet die Möglichkeit, kostenfrei Musik und Film sich anzueignen. Obwohl dies illegal und strafbar wäre, da man diese dem Grunde nach nur käuflich erwerben darf. Auch hier gibt es klare Regelungen im Urheberrechtsgesetz, dessen vierter Abschnitt dem umfassenden Schutz der Tonträgerhersteller gewidmet ist. Aber ist es vielleicht möglich, eine bereits produzierte Sendung zu benutzen, um diese bspw. weiterzusenden und somit die Öffentlichkeit zu bereichern? Auch hier gibt es eine klare Antwort, beziehungsweise Rechtslage: Nein, denn im fünften Abschnitt des Urheberrechtsgesetzes wird ausgiebig auf diese Problematik eingegangen. Durch diese bestehenden Regelungen wird es Dritten verboten, sich die von den Sendeunternehmen erbrachten Leistungen ohne entsprechendes Nutzungsrecht zu Eigen zu machen. Der beschriebenen Systematik zu folge drängt sich nun die Frage auf, ob somit auch eine Regelung über die Verwendung im Internet veröffentlichter Texte von Verlagen zu finden ist. Doch wird das Kapitel über die verwandten Schutzrechte im Urheberrechtsgesetz genauer betrachtet, so werden zwar Regelungen zum Schutz der bereits oben genannten Sendeunternehmen, Tonträgerherstellern und anderen Werkmittlern gefunden, keine aber für den Schutz der Verlage und deren veröffentlichte Arbeiten.[...]

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