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Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Politik - Allgemeines und Theorien zur Internationalen Politik, Note: 1,0, Fachhochschule Regensburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Gemäß Artikel 20 Absatz 2 des deutschen Grundgesetztes geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Verfassungsrechtlich wird die Geltendmachung des Rechts des Staates durch Wahlen und Abstimmungen auf gleiche Ebene gestellt. In der Aufmachung und Form werden jedoch durch das…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Politik - Allgemeines und Theorien zur Internationalen Politik, Note: 1,0, Fachhochschule Regensburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Gemäß Artikel 20 Absatz 2 des deutschen Grundgesetztes geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Verfassungsrechtlich wird die Geltendmachung des Rechts des Staates durch Wahlen und Abstimmungen auf gleiche Ebene gestellt. In der Aufmachung und Form werden jedoch durch das Grundgesetz klare Abgrenzungen getroffen. Durch gesellschaftliche als auch politische Konflikte wie dem Bauprojekt Stuttgart 21, oder die Flüchtlingskrise, entsteht in großen Bevölkerungsteilen der Wunsch nach mehr Partizipation an politischen Prozessen. In einer Umfrage der Bertelsmann Stiftung aus dem Jahr 2014 geht hervor, dass zwei Drittel der Befragten mehr politische Entscheidungen direktdemokratisch treffen wollen. Die Forderung nach mehr plebiszitären Elementen spiegelt gleichzeitig eine Kritik an dem etablierten parlamentarischen System, aber auch eine Wiederentdeckung von Instrumenten der Bürgerbeteiligung wider. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer Gegenüberstellung der Bürgerbeteiligung und der parlamentarischen Demokratie. Zur Thematisierung des Vergleiches sind zunächst die parlamentarische Demokratie im Kapitel zwei und die Bürgerbeteiligung im Kapitel drei jeweils genauer zu beleuchten.