Projektarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,4, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen, früher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen (Fakultät für Wirtschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Im bisherigen deutschen Bilanzrecht ist die CSR-Berichterstattung kein völlig neues Thema. Viele große Unternehmen praktizieren bereits freiwillig entsprechende Berichterstattungen bezüglich CSR, in denen über soziale und umweltbezogene Aspekte Stellung genommen wird. Unabhängig davon wurden im deutschen Handelsbilanzrecht seit 2004 fortschreitend verschiedene Aspekte von CSR in Form von Nachhaltigkeitsberichten eingeführt, sei es die Pflicht der Berichterstattung im Lagebericht über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren (§ 289 Abs. 3 HGB) oder auch der sog. Frauenquote (§ 289f Abs. 2 Nr. 5 HGB). Mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, das am 19. April 2017 in Kraft trat, wurde die EU-Richtlinie 2014/95/EU (sog. CSR-Richtlinie zur Offenlegung von nichtfinanziellen und die Diversität betreffenden Informationen) mit diversen Änderungen im HGB in nationales Recht umgesetzt. Hierbei wird die bisherige CSR-Berichterstattung konkretisiert und weitestgehend als eigenständiges Berichtsinstrument hervorgehoben. Bisherige Regelungen zur CSR-Berichterstattung bleiben je-doch unberührt, wobei es dadurch zu eventuellen Dopplungen kommen könnte. Unternehmen sehen sich bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben zu CSR und Wiedergabe nichtfinanzieller Informationen daher neuen Herausforderungen gegenüber. Für Konzerne und Unternehmen bieten sich hierbei mehrere Möglichkeiten hinsichtlich einer separaten (Konzern-) Berichterstattung oder einer integrierten Berichterstattung im (Konzern-) Lagebericht. Daneben stellt sich auch die Frage welche Darstellung, insbesondere hinsichtlich der existierenden Rahmen-werke bei der CSR-Berichterstattung in Unternehmen flächendeckend Anwendung finden wird. Auch ergeben sich aus dem neuen Gesetz weitere Zweifelsfragen hin-sichtlich der Prüfungspflichten für den Aufsichtsrat sowie der Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers, die im weiteren Verlauf näher beleuchtet werden.
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