Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,0, Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Veranstaltung: Supervision & Beratung, Sprache: Deutsch, Abstract: Während meines Praxissemesters im Allgemeinen Krankenhaus Wandsbek (Hamburg) hat sich durch Kontakte mit dem Bildungszentrum für Gesundheitsberufe des Landesbetriebes Krankenhäuser Hamburg meine Wahrnehmung für Beratung in der Weiterbildung sensibilisiert. Dadurch wurde mein Interesse geweckt hinsichtlich der Fragestellung, worin die Notwendigkeit der Beratung für ein Bildungswerk besteht und wie die Umsetzung in der Praxis aussieht. Durch das Seminar "Beratung & Supervision" erhielt ich Grundlagen, die mich anregten, mich mit dem Thema der Beratung innerhalb der Weiterbildung näher zu befassen. Hierbei interessierte mich insbesondere, worin sich die vielen verschiedenen Beratungsansätze unterscheiden und welcher optimal der speziellen Weiterbildungssituation von Erwachsenen entspricht. Vorliegende Hausarbeit soll helfen, diese Fragen zu klären und die Bedeutung der Beratung im Rahmen der Weiterbildung aufzuzeigen. Dabei wird zunächst eine begriffliche Bestimmung von Beratung versucht. Anschließend wird die Beratung im Kontext der Weiterbildung skizziert. Bei der Darstellung der verschiedenen Beratungsansätze wurde eine besondere Gewichtung auf den Rogerschen Ansatz - als klassischer Ansatz der Beratung - gelegt, da er auch in der Weiterbildungsberatung Einzug gehalten hat. Die weiteren Ansätze von Mutzeck, Giesecke, Schlee und Schley werden nur grob skizziert und anschließend miteinander verglichen. In einer Quintessenz wird die Umsetzungsmöglichkeit der dargestellten Beratungsansätze untersucht. Die von mir recherchierte Literatur zum Thema stellt den aktuellen, wissenschaftlichen Stand in Ansätzen dar und ist dennoch zu großen Teilen in den 70`er, 80`er und 90`er Jahren verfasst worden. Die dargestellte Arbeit stellt einen Teil des wissenschaftlichen Diskurses der Weiterbildungsberatung dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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