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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Hochschule Aschaffenburg (Wirtschaft und Recht), Veranstaltung: Recht des internationalen Wirtschaftsverkehrs, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Allgemeinheit denkt beim Begriff der vergleichenden Werbung vor allem an die Duelle von Coca-Cola und Pepsi Cola in den Vereinigten Staaten und weniger an gleichartige Werbung in Deutschland. Dies hat seine Ursache vor allem darin, dass das Instrument „vergleichende Werbung“ in der Bundesrepublik bis zum Jahr 2000 in der oben genannten Form grundsätzlich verboten war. Seit dem…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Hochschule Aschaffenburg (Wirtschaft und Recht), Veranstaltung: Recht des internationalen Wirtschaftsverkehrs, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Allgemeinheit denkt beim Begriff der vergleichenden Werbung vor allem an die Duelle von Coca-Cola und Pepsi Cola in den Vereinigten Staaten und weniger an gleichartige Werbung in Deutschland. Dies hat seine Ursache vor allem darin, dass das Instrument „vergleichende Werbung“ in der Bundesrepublik bis zum Jahr 2000 in der oben genannten Form grundsätzlich verboten war. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur vergleichenden Werbung und zur Änderung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften im September 2000 ist vergleichende Werbung in der Bundesrepublik grundsätzlich erlaubt. Trotz dieser Freigabe waren es wiederum amerikanische Unternehmen, die von der neu gewonnenen kreativen Freiheit profitierten. Daher ist es nicht verwunderlich, dass eines der prominentesten Beispiele für vergleichende Werbung in Deutschland das Duell Burger King gegen McDonalds ist. Dass aber vergleichende Werbung auch in anderen Bereichen Anwendung finden kann zeigt der Rechtsstreit zwischen der Toshiba Europe GmbH und der Katun Germany GmbH vor dem LG Düsseldorf. In diesem Zusammenhang befasste sich der EuGH in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2001 (Rechtssache C-112/99) mit der Frage, ob vergleichende Werbung auch dann vorliegt, wenn die Originalartikelnummer des Herstellers (OEM-Nummer) zusammen mit der Artikelnummer eines Konkurrenzproduktes genannt wird. Weiterhin hatte er auch zu entscheiden, ob im Falle einer Bejahung dieser Frage eine unlautere Rufausbeutung vorliegt. Anhand dieses Beispiels stellt die vorliegende Lektüre den Themenkomplex OEM-Nummern und vergleichende Werbung unter Berücksichtigung der praktischen Bedeutung vor, um sich im Folgenden der konkreten Fallstellung zu widmen. Hierbei werden vor allem die Folgen der Entscheidung für den europäischen Wettbewerb beleuchtet und ein Fazit im Rahmen einer kritischen Würdigung gezogen.