Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant ist unverzichtbar für jede wirksame anwaltliche Interessenwahrnehmung. Denn soll der Anwalt seinen Mandanten im Zivilprozess wirksam vertreten, bedarf er aller dafür notwendigen Informationen, die ihm in erster Linie der Mandant zugänglich machen muss. Das wird dieser freilich nur tun, wenn er darauf vertrauen kann, dass sein Anwalt die offenbarten Informationen weder missbrauchen wird noch zu ihrer Offenlegung ohne Weiteres gezwungen werden kann. Dem Anwalt muss daher das Recht zustehen, diese Informationen zurückhalten zu dürfen. Robert Magnus untersucht rechtsvergleichend den Umfang und die Grenzen dieses Privilegs in Deutschland, Frankreich und England. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die deutschen Vorschriften im internationalen Vergleich als eher schwach ausgeprägt erscheinen und einer kritischen Hinterfragung bedürfen. Geboren 1980; Studium der Rechtswissenschaft in Freiburg i.Br. und Paris; wiss. Mitarbeiter am Institut für deutsches und ausländisches Zivilprozessrecht in Freiburg i.Br.; 2009 Promotion; Rechtsreferendariat in Freiburg i.Br. und Los Angeles; Akademischer Rat a.Z. am Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht in Heidelberg; 2017 Habilitation; 2017-18 Lehrstuhlvertretungen in Bonn und Regensburg.
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