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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Führung und Personal - Sonstiges, Note: 1,3, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Sowohl im Wirtschaftsleben als auch im Privatleben werden Verträge abgeschlossen. Dabei kann es sich beispielsweise um einen Kaufvertrag oder um einen Mietvertrag handeln. In beiden Fällen wird vertraglich geregelt, wie und in welchem Ausmaß die Nutzung des gekauften Gegenstandes oder des gemieteten Gutes erfolgt. Im Rahmen der Theorie der Verfügungsrechte (Property Rights Theory) werden bei Verträgen sogenannte…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Führung und Personal - Sonstiges, Note: 1,3, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Sowohl im Wirtschaftsleben als auch im Privatleben werden Verträge abgeschlossen. Dabei kann es sich beispielsweise um einen Kaufvertrag oder um einen Mietvertrag handeln. In beiden Fällen wird vertraglich geregelt, wie und in welchem Ausmaß die Nutzung des gekauften Gegenstandes oder des gemieteten Gutes erfolgt. Im Rahmen der Theorie der Verfügungsrechte (Property Rights Theory) werden bei Verträgen sogenannte Verfügungsrechte (VR) ganz oder teilweise übertragen. Als Ausgangspunkt der theoretischen Grundlage wird angenommen, dass Inhalt und Struktur der VR die Zuordnung und die Nutzung von Ressourcen in spezifischer und vorhersehbarer Weise beeinflussen.1 Mit der Hilfe der Verfügungsrechtstheorie werden VR an knappen Ressourcen untersucht, wobei unter VR die institutionell festgelegten, rechtlichen, ökonomischen oder sozialen Handlungsmöglichkeiten von Akteuren bzw. Handelnden verstanden werden können.2 Die Theorie legt das Augenmerk auf alle durchsetzbaren Verhaltensbeziehungen zwischen ökonomischen Akteuren, die aus der Existenz von Ressourcen resultieren und zu deren Nutzung gehören. Aus der Perspektive der VR erfüllen Verträge zwischen Wirtschaftssubjekten die Funktion, VR an Gütern zu übertragen.3 Auch beim Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird ein Vertrag abgeschlossen. Jedoch handelt es sich bei dieser Form nicht um einen Sachgegenstand als Ressource, sondern um die Ressource ,Mensch' bzw. der Arbeitsleistung. Der Arbeitsvertrag impliziert eine Kontrolle über Menschen und nicht über Sachgegenstände. Daher sind nicht alle Anweisungen bzw. Möglichkeiten zulässig und im Rahmen des Arbeitsvertrages lässt sich somit die Problematik verschiedener Interessen und Zielsetzungen darstellen, die durch die Übertragung von Privateigentum, d.h. die in einer Person zusammenfassten sämtlichen VR an einer spezifischen Sache, entstehen können: "Man könnte vielleicht sagen, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Verfügungsrechte über sein Humankapital [...] abtritt und auch einen Teil seines Selbstbestimmungsrechte [...]. Der Arbeitgeber könnte auch in Versuchung geraten, die Ressourcen des Arbeitgebers über das erlaubte Maß hinaus in Anspruch zu nehmen und für private Zwecke zu missbrauchen"4.

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