Masterarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,3, Hochschule Osnabrück, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Erkrankung von Arbeitnehmern ist ein ernstzunehmendes Problem für Unternehmen und hat Jahr für Jahr Verluste in zweistelliger Milliardenhöhe zur Folge. Jedoch ist die Krankheit im arbeitsrechtlichen Sinn nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Vielmehr erlangt eine Krankheit erst dann arbeitsrechtliche Relevanz, sobald betriebliche Belange tangiert werden. Die Arbeitsunfähigkeit wird nicht selten mit einer Verpflichtung zur Bettruhe assoziiert. Oftmals führt eine Erkrankung nach dem allgemeinen Verständnis vom „Kranksein“ zu einem Verbot sämtlicher Aktivitäten außerhalb des privaten Lebensbereiches. Dieser arrestähnliche Zustand begründet sich durch die Furcht vor einer restriktiven Einflussnahme des Arbeitgebers mit Hilfe von arbeitsrechtlichen Maßnahmen im Falle einer Zuwiderhandlung gegen diesen vermeintlich existierenden Verhaltenskodex. Die hierdurch auftretende Unsicherheit im Umgang mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit lässt einen rechtlich legitimierten Verhaltensspielraum konturlos erscheinen und wirkt sich sehr häufig negativ auf die private Lebensführung aus. In ständiger Rechtsprechung vertritt das BAG hierbei die Auffassung, dass der sogenannte Verhaltensspielraum nur durch die Art der Erkrankung im Kontext der jeweiligen Vertragsschuld bestimmt werden kann. Durch die genaue Betrachtung des Leistungshindernisses können die Handlungen des Arbeitnehmers rechtlich bewertet werden, so dass die proklamierte Missachtung der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber als Rechtfertigungsgrund für eine zeitnahe Freisetzung bestätigt oder gegebenenfalls als unbegründet zurückgewiesen werden kann. Das BAG spricht in diesem Zusammenhang von einem „genesungswidrigen“ Verhalten. Das vertragliche Verhältnis zum Dienstherrn ist jedoch auch auf einer moralischen Verpflichtung konstatiert. Durch eine grenzgängerische Nutzung des „gelben Scheins“ wird das Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers nachhaltig gestört. So kann ein Verhalten zwar aus rechtlicher Sicht als legitim verstanden werden, jedoch gleichzeitig dem Verständnis für Moral und Anstand zuwider laufen. Die Erschütterung der Vertrauensbasis führt schließlich nicht selten zu einer Zerrüttung der Grundlage, auf der ein Arbeitsverhältnis aufgebaut ist. Schließlich ist das Attest kein Arrest. Jedoch ist es auch kein Freifahrtschein.