Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 13, Universität Leipzig (Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht), Veranstaltung: Aktuelle Entwicklungen im Bank- und Kapitalmarktrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit erläutert zunächst kritisch die Regelungen des Zahlungskontengesetzes im Hinblick auf das Basiskonto für Jedermann, um sich anschließend — aufgrund des zivilrechtlichen Schwerpunkts zumindest kurz — mit den verfassungsrechtlichen Fragen zur Beschränkung der Vertragsfreiheit und der gesetzlichen Regelung der Höhe des Entgeltes für Basiskonten auseinanderzusetzen, schließlich wird die Arbeit ein Fazit zum Zahlungskontengesetz ziehen. Aufgrund der Entwicklungen hin zu einem weitgehend bargeldlosen Zahlungsverkehr wird ein Bankkonto für die Teilhalbe an einem wirtschaftlichen und sozialen Leben immer wichtiger. Ein Bankkonto wird dabei nicht nur für die Geschäfte des täglichen Lebens stets wichtiger, da immer mehr dieser Geschäfte nur über ein Bankkonto abgewickelt werden können. Vielmehr ist ein Bankkonto vor allem für essentielle Verträge und Geschäfte, wie zum Beispiel die Lohnzahlungen in einem Arbeitsverhältnis, der Erhalt von Sozialleistungen, das Zahlen der Miete, Strom-, Wasser- und Telefonkosten unabdingbar. Trotz dieser enormen Wichtigkeit der Führung eines Zahlungskontos gehen Studien davon aus, dass 600.000 Haushalte in Deutschland kein Zahlungskonto führen. Aus diesem Grund gibt es seit nunmehr über 21 Jahren eine Diskussion um einen Kontrahierungszwang für Banken für die Eröffnung eines Zahlungskontos für Verbraucher. Es war der „Zentrale Kreditausschuss“ (heute: „Die Deutsche Kreditwirtschaft“), welcher 1995 durch die Empfehlung zum „Girokonto für jedermann“ den Stein ins Rollen brachte. Grund für diese Empfehlung war die Privatisierung der Postbank zum Jahr 1995. Aufgrund der Privatisierung besteht auf den bereits 1909 eingeführten Postscheckdienst (später Postgirodienst) kein Rechtsanspruch mehr. Wegen des nun fehlenden Kontrahierungszwangs sollte durch die Einführung eines "Girokonto für Jedermann“ der bargeldlosen Zahlungsverkehr wieder für jeden möglich sein. Doch diese Empfehlung des „Zentralen Kreditausschusses“ war lediglich eine unverbindliche Selbstverpflichtung, die keinen Rechtsanspruch begründete. Versuche aus der Empfehlung des „Zentralen Kreditausschusses“ einen Kontrahierungszwang für die Banken herzuleiten scheiterten regelmäßig vor Gericht. Ebenso scheiterten Gesetzesentwürfe der Fraktionen „Die Linke“, sowie „Bündnis 90/Die Grünen“ die ein Recht auf ein Girokonto auf Guthabenbasis zum Ziel hatten. So war es die Europäische Union, die sich für einen Rechtsanspruch auf ein Zahlungskonto einsetzte.