Durch das MoPeG führte der Gesetzgeber zum 01.01.2024 ein Beschlussmängelrecht für die Personenhandelsgesellschaften ein, lässt jedoch ein solches für die häufigste Gesellschaftsform für Kapitalgesellschaften, namentlich die GmbH, weiterhin vermissen. Der Verfasser untersucht daher, ob fortan für die Behandlung von Beschlussmängeln in den potenziell 1,5 Millionen betroffenen Gesellschaften weiterhin an der stark kritisierten analogen Anwendung der §§ 241 ff. AktG festzuhalten ist oder nicht gegebenenfalls die durch das MoPeG neu eingeführten Regelungen der §§ 110 ff. HGB nF die passendere Analogiegrundlage darstellen oder gar eine differenzierte Analogiebildung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der GmbH angezeigt ist.
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