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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Theologie - Praktische Theologie, Note: 1,0, Universität Münster (Katholisch-Theologische-Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Wie nach der Weisung des Herrn der heilige Petrus und die übrigen Apostel ein einziges Kollegium bilden, so sind in gleicher Weise der Papst als Nachfolger des Petrus und die Bischöfe als Nachfolger der Apostel untereinander verbunden . Mit diesem Canon beginnt Teil II, Sektion I, Kapitel 1 des Codex Iuris Canonici aus dem Jahre 1983. Diese Kapitel befasst sich mit unter dem Aspekt der „Höchsten Autorität der Kirche“ mit…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Theologie - Praktische Theologie, Note: 1,0, Universität Münster (Katholisch-Theologische-Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Wie nach der Weisung des Herrn der heilige Petrus und die übrigen Apostel ein einziges Kollegium bilden, so sind in gleicher Weise der Papst als Nachfolger des Petrus und die Bischöfe als Nachfolger der Apostel untereinander verbunden . Mit diesem Canon beginnt Teil II, Sektion I, Kapitel 1 des Codex Iuris Canonici aus dem Jahre 1983. Diese Kapitel befasst sich mit unter dem Aspekt der „Höchsten Autorität der Kirche“ mit dem Papst und dem Bischofskollegium. Wie schon im Canon 330 deutlich wird, spielt neben dem Papst, als Nachfolger Petrus das Bischofskollegium eine entscheidende Rolle in der katholischen Kirche. Die vorliegende Arbeit untersucht die Institution Bischofskollegium unter der Berücksichtigung des Codex Iuris Canonici. Hierbei geht die Arbeit auf die rechtliche Grundlage und Bedeutung des Kollegiums ein und untersucht die Rechte und Pflichten, die die Mitglieder des Bischofskollegiums innehaben. In einem nächsten Schritt wird die Rolle des Papstes geklärt und die Zusammenarbeit des Papstes und des Bischofskollegiums während eines Ökumenischen Konzils beleuchtet. Abschließend wird die Arbeit versuchen, die als Arbeitstitel aufgestellte These „Monarchisch bestimmt oder kollegial vereint“, mit den erarbeiteten Aspekten zu klären. Hierzu werden die Canones 336 bis 342 herangezogen.