Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Politik - Sonstige Themen, Note: Gut, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit werden Budget- und Haushaltsrecht in ihren Funktionen und Ausnahmen erläutert und die Frage diskutiert, ob der Bezirkshaushalt als Teil des Landeshaushalts bei der Erfüllung seiner Aufgaben in den Hintergrund gedrängt wird durch das Wechselspiel der Akteure von Politik und Verwaltung. Die Aussage des Finanzministers Wolfgang Schäuble, "irgendwann wird das Europäische Parlament das Budgetrecht wahrnehmen", deutet auf eine Entwicklung hin, die die Ausübung des Budgetrechts durch die Parlamente auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene schmälern wird. Das Budgetrecht der Parlamente gilt als Königsrecht, da in einem demokratischen Staat, die Entscheidung, für welche Aufgaben Geld ausgegeben werden soll vom Volk, also von den Volksvertretern zu entscheiden ist. Die Regierung erhält über die Verabschiedung des Haushaltsplans die Legitimation, die Aufgaben mit den vorgesehenen Mitteln umzusetzen. Das Wechselspiel zwischen Legislative und Exekutive lässt in Zeiten leerer Staatskassen, besonders auf kommunaler Ebene, immer häufiger nach Sinnhaftigkeit eines Budgetrechts fragen, wenn die erzielten Einnahmen gerade die Pflichtaufgaben der öffentlichen Verwaltung decken können. Hier wird gerade von der öffentlichen Verwaltung verstärkt verlangt, eine ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung zu gewährleisten und die Aufgaben, die im Haushaltsplan festgeschrieben sind, zu erfüllen und gleichzeitig flexibel auf die Erfordernisse des alltäglichen Verwaltungshandelns zu reagieren. Ebenfalls muss Verwaltungshandeln transparent erfolgen, damit das Parlament seine Kontrollfunktion ausüben kann. Diese Grätsche zwischen Budgetrecht und Haushaltsrecht gilt es in der öffentlichen Verwaltung stets zu erkennen und die Entscheidungen innerhalb dieses komplexen Rahmens zu treffen. Dieses Spannungsfeld ist besonders in der Berliner Bezirksverwaltung zu beobachten, da hier nicht nur die Interessen zwischen öffentlicher Verwaltung und Bezirksverordnetenversammlung sondern noch zusätzlich zwischen der Bezirks- und Hauptverwaltung sowie dem Abgeordnetenhaus bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans zu berücksichtigen sind.
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