Am Ende des 20. Jahrhunderts hatte die bundesstaatliche Ordnung an Ansehen gewonnen. Können die Merkmale des Bundesstaates auf ein Verfassungsprinzip der Bundesstaatlichkeit zurückgeführt werden, das auf einer höheren Abstraktionsebene angesiedelt ist? Ist das Bundesstaatsprinzip ein Grundsatz des geschriebenen oder ungeschriebenen Verfassungsrechts? Kann dieses Prinzip Grundlage für weitere juristische Ableitungen sein oder ist es entbehrlich? Edin ?arcevic fragt nach einem Verfassungsprinzip, das aus dem Grundgesetz hergeleitet werden kann; er erörtert seine etwaigen Inhalte, Strukturen und seine Leistungsfähigkeit für die juristische Dogmatik. Die Existenzberechtigung eines Verfassungsprinzips 'Bundesstaat' für die juristische Problemlösung und Dogmatik schließt die methodische Erörterung der dogmatischen Argumentation ein. Soweit dabei die methodischen Analysen als 'Dekonstruktion' eines Verfassungsprinzips Bundesstaat erscheinen, ist dies vor allem als ein Plädoyer für die Schärfung des methodenkritischen Bewußtseins bei der Verfassungsinterpretation zu verstehen. Ein Rückgriff auf das Bundesstaatsprinzip ist dogmatisch überflüssig, seine Tragweite reicht nicht über die sprachliche Hilfeleistung, die argumentationstechnische und kognitive Bedeutung hinaus. Das Prinzip dient weniger der Wahrung der Eigenstaatlichkeit der Länder, es beschreibt vielmehr eine verfassungsrechtlich definierte Bund-Länder-Beziehung und stellt keine Grenze gegen die Übertragung von Hoheitsrechten und keine strukturelle Absicherung der Länderstaatlichkeit dar. Geboren 1958; Studium der Rechtswissenschaft in Sarajevo, Beograd und Saarbrücken; 1988 Master of Law, Beograd; 1992 Promotion; 1999 Habilitation; wiss. Assistent an den Universitäten Sarajevo und Leipzig; Gastdozent an der Universität Helsinki; seit 1999 Oberassistent der Juristenfakultät Leipzig.
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