Fachbuch aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Politik - Politisches System Deutschlands, Note: 2,0, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Institut für Politikwissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: These: „Das Bundesverfassungsgericht übersteigt in seinem Urteil zur Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht seine Kompetenzen.“ Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 9. November 2011 in seinem Urteil die bei der Europawahl 2009 geltende Fünf-Prozent-Hürde für nichtig erklärt, da sie unter den gegebenen Verhältnissen gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit für Parteien verstößt. Die Wahl wird jedoch nicht wiederholt werden müssen. Im Folgenden soll zunächst auf die Urteilsbegründung eingegangen werden, um anschließend die Argumente des Gesetzgebers und der zwei Sondervotums zu erörtern. Die vom Bundesverfassungsgericht höher gestellte allgemeine Chancengleichheit der Wählerstimmen wird in diesem Zusammenhang auf das Argument der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments treffen. Abschließend werden die beiden Argumente der Chancengleichheit und des Risiko der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments gegenübergestellt werden, um so zu einem abschließenden Urteil zu kommen. Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts, welche die Entscheidung mit 5:3 Stimmen traf, wobei die Richter Di Fabio und Mellinghoff ein Sondervotum abgaben, stützt sich im Wesentlichen auf die folgenden Überlegungen. Das Europawahlgesetz ist durch das nationale Bundesrecht an den Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien zu messen. Somit muss jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Kandidaten und Parteien haben. Auch muss aufgrund des Grundsatzes der Chancengleichheit für Parteien jeder Partei gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze im Parlament eingeräumt werden. Die Fünf-Prozent-Sperrklausel bewirkt in dieser Hinsicht jedoch eine Ungleichgewichtung der Wählerstimmen im Hinblick ihres Erfolgswertes, weil diejenigen Wählerstimmen, die für Parteien abgegeben worden sind, die unter der 5% Hürde bleiben, bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben. Außerdem wird durch die Sperrklausel der Anspruch auf die Chancengleichheit der politischen Parteien beeinträchtigt. Das Bundesverfassungsgericht rechtfertigt sein Eingreifen damit, dass der „Wahlgesetzgeber mit einer Mehrheit von Abgeordneten die Wahl eigener Parteien auf europäischer Ebene durch eine Sperrklausel und den hierdurch bewirkten Ausschluss kleinerer Parteien absichern könnte“ und daher dass Europawahlrechteiner strikten verfassungsrech