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Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Politik - Politisches System Deutschlands, Note: 1,0, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit dient dazu, die Rolle des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) in der Bundesrepublik Deutschland darzustellen. In der verfassungs- (prozess-) rechtlichen Literatur wird immer wieder betont, dass es sich bei dem BVerfG um keine "Superrevisionsinstanz" handelt. Weiterhin wird das BVerfG als "passives Gericht" bezeichnet, das aber gleichwohl auch materiell zum "Agendasetter" werden kann. Zudem wird regelmäßig davor gewarnt, dass…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Politik - Politisches System Deutschlands, Note: 1,0, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit dient dazu, die Rolle des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) in der Bundesrepublik Deutschland darzustellen. In der verfassungs- (prozess-) rechtlichen Literatur wird immer wieder betont, dass es sich bei dem BVerfG um keine "Superrevisionsinstanz" handelt. Weiterhin wird das BVerfG als "passives Gericht" bezeichnet, das aber gleichwohl auch materiell zum "Agendasetter" werden kann. Zudem wird regelmäßig davor gewarnt, dass das BVerfG nicht zu einem "Ersatzgesetzgeber" werden dürfe. Ziel der Arbeit ist es, die Frage zu beantworten, ob das BVerfG weder "Superrevisionsinstanz" noch "Ersatzgesetzgeber" ist. Dazu werden die oben genannten zentralen Begrifflichkeiten betrachtet und präzisiert. Der Aufbau der vorliegenden Hausarbeit ist zielorientiert und untergliedert die Arbeit in vier Kapitel. Im Hauptteil wird zunächst die Institution BVerfG in das politische System der BRD eingeordnet. Anschließend wird das Verfassungsgericht in den Kontext zu den zentralen Begriffen dieser Arbeit gestellt. Dazu wird die Bedeutung des Begriffs „Superrevisionsinstanz und die Gründe dafür, weshalb das BVerfG keine ist, erläutert. Ebenso wird aufgezeigt wie das BVerfG zugleich „passives Gericht“ und „Agendasetter“ sein kann. Darüber hinaus wird die Bezeichnung des BVerfG als „Ersatzgesetzgeber“, insbesondere im Hinblick auf die Inhalte des Art. 20 GG, kritisch erörtert. Dies bildet den Schwerpunkt dieser Arbeit. Abschließend werden die wesentlichen Erkenntnisse rückblickend reflektiert und ein Fazit gezogen.