Ausgehend von der geschichtlichen Entwicklung des Tatbestandes der Gefangenenbefreiung setzt sich die vorliegende Untersuchung insbesondere mit dem Schutzgut der Vorschrift, ihrem Verhältnis zum Tatbestand der Strafvereitelung, der exakten Bestimmung des „Gefangenenbegriffs“ sowie der dogmatischen Behandlung des – in vielen Nachbarländern Deutschlands entweder unbekannten oder doch zumindest geringer ausgeprägten – Selbstbefreiungsprivilegs auseinander. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Frage nach der Strafbarkeit von Vollzugsbediensteten, Anstaltsleitern oder auch Haftrichtern, der angesichts der Vielzahl verschiedener Lockerungsformen eine nicht nur unerhebliche Praxisrelevanz zukommt. Behandelt werden schließlich auch „Sonderproblematiken“ wie etwa die nach wie vor umstrittene Strafbarkeit des zu seiner eigenen Befreiung anstiftenden Gefangenen oder etwa Fälle gemeinsamer Fluchthandlungen, die – da keineswegs stets die Voraussetzungen der Gefangenenmeuterei erfüllt sein müssen – auch für den Rechtsanwender von Bedeutung sind.