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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Das Entgeltfortzahlungsgesetz konkretisiert das Sozialstaatsprinzip und ist Ausdruck dessen, was eine gerechte Sozialordnung leisten soll. Da die Arbeitskraft für viele Menschen die materielle Lebensgrundlage begründet, kommt dieser Personenkreis in Existenznot, wenn er durch eine unverschuldete Krankheit nicht in der Lage ist, seine Arbeitskraft anzubieten. Nach den allgemeinen Regeln über die Leistungsstörung im gegenseitigen Vertrag würde der ArbG von der Pflicht zur…mehr

Produktbeschreibung
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Das Entgeltfortzahlungsgesetz konkretisiert das Sozialstaatsprinzip und ist Ausdruck dessen, was eine gerechte Sozialordnung leisten soll. Da die Arbeitskraft für viele Menschen die materielle Lebensgrundlage begründet, kommt dieser Personenkreis in Existenznot, wenn er durch eine unverschuldete Krankheit nicht in der Lage ist, seine Arbeitskraft anzubieten. Nach den allgemeinen Regeln über die Leistungsstörung im gegenseitigen Vertrag würde der ArbG von der Pflicht zur Lohnzahlung frei werden. In einer Kombination sozialrechtlicher Ansprüche des ArbN gegenüber der Krankenversicherung und arbeitsrechtlicher Ansprüche auf Lohnfortzahlung gegenüber dem ArbG. § 3 Abs. 1 regelt den Grundsatz der Entgeltfortzahlung nach einer Wartezeit von vier Wochen § 3 Abs. 3 EFZG, Feichtinger, § 3 RN 179ff. Erkrankt der ArbN während der Wartezeit erhält er nur dann Entgeltfortzahlung, wenn die in der Wartezeit auftretende Arbeitsunfähigkeit über den Vierwochenzeitraum hinaus andauert. § 3 Abs. 3 stellt ausschließlich auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab. Durch die sozialversicherungsrechtlich vorgesehene Wiedereingliederung als Maßnahme der Rehabilitation nach § 74 SGB V entsteht keine Arbeitspflicht zur Arbeitsleistung. Dem Mitarbeiter wird vielmehr die Gelegenheit gegeben, seine Arbeitsfähigkeit bei quantitativ reduziertem Arbeitsvolumen zu testen. Besteht zwischen mehreren Arbeitsverhältnissen der Arbeitsvertragsparteien ein enger sachlicher Zusammenhang, wir mit dem neuen Arbeitsverhältnis nicht erneut eine Wartefrist ausgelöst. § 3 EFZG gilt auch für kurzfristig und geringfügig Beschäftigte, d. h. also für Aushilfs- und Teilzeitarbeitnehmer. Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt voraus: 1. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses 2. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit 3. Fehlendes Verschulden
Autorenporträt
Zum Andenken an meinen Vater, der leider im Juli 2015 verstorben ist, wird sein Profil aufrecht erhalten und weiter geführt. Wir freuen uns, wenn Sie von seinen Büchern Gebrauch machen. Silke Schwab