Magisterarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Politik - Politisches System Deutschlands, Note: 2,3, Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Sprache: Deutsch, Abstract: Jede Verfassungsgebung wird mitbestimmt von den Erfahrungen der unmittelbaren staatlichen Vergangenheit, und zwar um so stärker, je unglücklicher diese Vergangenheit war. Die Beratungen des Parlamentarischen Rates, der vom 1. September 1948 bis 8. Mai 1949 in Bonn das Grundgesetz für die entstehende Bundesrepublik Deutschland ausarbeitete, wurden deshalb dominiert von den Erfahrungen mit dem unglücklichen Ende der Weimarer Republik . Denn die nationalsozialistische Diktatur kam nicht durch einen blutigen Umsturz, sie kam auf der Grundlage eines Gesetzes, das vom Deutschen Reichstag am 23. März 1933 verabschiedet und vom Reichspräsidenten ordnungsgemäß ausgefertigt wurde. Mit dem Gesetz zur Behebung der Not von Staat und Volk vom 24. März 1933 , das schon damals besser als Ermächtigungsgesetz bekannt war , wurde die seit 30. Januar 1933 amtierende Reichsregierung Hitler vom Reichstag ermächtigt, ohne Zustimmung des Reichstages oder des Reichsrates und ohne Gegenzeichnung durch den Reichspräsidenten Gesetze zu erlassen. An die Stelle von Demokratie und Rechtstaatlichkeit traten auf der Grundlage eines Gesetzes, das von der zeitgenössischen Staatsrechtslehre als legal angesehen wurde , Willkür- und Terrorherrschaft. Besonders dieses äußerlich legale Hinübergleiten des deutschen Verfassungszustandes in die totalitäre Diktatur führte in den Beratungen des Parlamentarischen Rates zu einer tiefen Ablehnung der Weimarer Reichsverfassung, der man Versagen vorwarf . Eine Demokratie, welche die Tyrannis so widerstandslos aus sich heraus entlassen habe, sei es nicht wert, noch einmal geschaffen zu werden, lautete das vernichtende Urteil des Parlamentarischen Rates. Das Ergebnis waren umfangreiche Sicherungen gegen Machtmissbrauch und Entgleisung des politischen Systems, die man nur verstehen kann, wenn man die historische Situation von 1948/1949 bedenkt.
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