Das Datenschutzgrundrecht in Art. 8 EU-Grundrechtecharta wird vielfach als ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach deutschem Vorbild verstanden. Nikolaus Marsch verdeutlicht, dass neben entstehungsgeschichtlichen und systematischen auch grundrechtstheoretische Argumente gegen ein solches Verständnis sprechen. Er rekonstruiert Art.8 GRC als eine den Gesetzgeber treffende Pflicht zum Erlass und zur grundrechtsadäquaten Ausgestaltung von datenschützenden Regeln. Zu einem Abwehrrecht erstarkt Art.8 GRC nur, wenn sich das Datenschutzgrundrecht mit dem Grundrecht auf Schutz des Privatlebens in Art.7 GRC verbindet; als Kombinationsgrundrecht schützt es vor Datenverarbeitungen mit besonderem Gefährdungspotential. Die Abstufung in eine weit ausgreifende, aber in ihrer Schutzwirkung schwächere Ausgestaltungs- und eine engere, aber schutzintensivere Abwehrdimension ermöglicht eine Balance zwischen Innovationsoffenheit des einfachen Datenschutzrechts auf der einen und effektivem Grundrechtsschutz auf der anderen Seite. Die Arbeit wurde von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg mit dem Werner-von-Simson-Preis 2018 und dem Wissenschaftspreis 2018 der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) ausgezeichnet. ist Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches und Europäisches Öffentliches Recht und Rechtsvergleichung an der Universität des Saarlandes.
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