Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Die in § 8a KStG a.F. vorhandene Anwendungseinschränkung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung auf Anteilseigner, die nicht im Inland der Besteuerung unterliegen, war nach dem EuGH-Urt. vom 12.12.2002 europarechtswidrig. Als Folge der Nichtanwendbarkeit des § 8a KStG a.F. hat der Gesetzgeber die Gesellschafter-Fremdfinanzierung mit Beschluss des „Korb II-Gesetzes“ vom 22.12.2003 neu verfasst. Mit der Neufassung verfolgte er vornehmlich das Ziel, die Gesellschafter-Fremdfinanzierung europarechtskonform auszugestalten, indem Inländer und Ausländer bei der Fremdfinanzierung von KapGes gleich behandelt werden. Die Anwendung des § 8a KStG n.F. wurde infolgedessen auch auf reine Inlandssachverhalte ausgedehnt. Darüber hinaus sollte diese Vorschrift weniger gestaltungs- und missbrauchsanfällig werden. Unter diesem Gesichtspunkt wurde vom Gesetzgeber, neben Einbeziehung der FK-Vergabe an KapGes nachgeschaltete PersGes gem. § 8a Abs. 5 KStG, das Finanzierungs-kostenabzugsverbot gem. Abs. 6 eingeführt. Das neue Finanzierungskostenabzugsverbot stellt einen erheblichen Eingriff in die Finanzierungsfreiheit des Gesellschafters dar und beschränkt betriebswirtschaftlich sinnvolle und notwendige Konzernumstrukturierungen. Aufgrund des sehr weit gefassten Wortlauts sind der Anwendungsbereich und die Rechtsfolgen des § 8a Abs. 6 KStG in vielen Punkten noch ungeklärt. Entsprechend ist es das Ziel dieser Arbeit, einen Überblick über § 8a Abs. 6 KStG zu geben. Zu diesem Zweck wird zuerst der Anwendungsbereich durch eine genaue Untersuchung der Tatbestandsmerkmale unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber angestrebten Zwecks der Vorschrift eingrenzt. Darauf aufbauend können die Rechtsfolgen und die Belastungswirkungen des § 8a Abs. 6 KStG für die erfassten Sachverhalte analysiert und geeignete Gestaltungs-maßnahmen zur Vermeidung der Anwendung oder zur Minderung der steuerlichen Auswirkungen dieser Vorschrift erarbeitet werden.