Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Politik - Politisches System Deutschlands, Note: 1,75, Christian-Albrechts-Universität Kiel (Institut für Politische Wissenschaft, Kiel), Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Stellung der bundesstaatlichen Ordnung im Grundgesetz Die Bundesstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland wird im Grundgesetz durch Art. 20 Abs. 1 als verfassungsrechtliches Struktur- und Organisationsprinzip festgelegt: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“(1) Zudem erhält diese verfassungsrechtliche Normierung eine Bestands- und Untastbarkeitsgarantie durch Art. 79 Abs. 3 GG, welcher besagt, dass Änderungen des Artikels 20 nicht zulässig sind. Somit kann nicht einmal eine Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages die föderative Struktur und Organisation der Bundesrepublik aufheben. Nicht festgeschrieben sind jedoch die Anzahl der Länder sowie deren Ländergrenzen. So können nach Art. 29 GG Ländergrenzen geändert und bestehende Länder aufgelöst oder mit anderen Ländern vereinigt werden. Die staatliche Gewalt wird in der Bundesrepublik sowohl vom Bund als auch von den Ländern ausgeübt: „Die Bundesländer besitzen das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht (Art. 70 GG). Das Grundgesetz unterscheidet zwischen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 71 und 73 GG), der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 72 und 74 GG), bei der die Länder die Befugnis haben, Gesetze zu erlassen, sofern der Bund davon keinen Gebrauch macht, und der Rahmengesetzgebung des Bundes (Art. 75 GG), d.h. der Bund verkündet Rahmenvorschriften, die der Landesgesetzgeber ausfüllt.“(2) [...] _____ 1 Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Textausgabe, Stand 1998, , Bonn 1999. 2 E. Jesse: Die Demokratie der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung in das politische System, 7., erweiterte Neuauflage, Berlin 1986, S.62.