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Die Europäisierung des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts schreitet immer weiter voran. In den jüngsten europäischen Verordnungen, die die internationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten abschließend regeln, finden sich Regelungen zur internationalen Notzuständigkeit. Diese außerordentliche Zuständigkeit ermöglicht einem mitgliedstaatlichen Gericht sich für zuständig zu erklären, um den Kläger vor einer Rechtsverweigerung zu bewahren. Im Tatbestand verwenden diese Regelungen in der EuUntVO, EuErbVO, EuGüVO, EuPartVO mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe als Voraussetzung der…mehr

Produktbeschreibung
Die Europäisierung des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts schreitet immer weiter voran. In den jüngsten europäischen Verordnungen, die die internationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten abschließend regeln, finden sich Regelungen zur internationalen Notzuständigkeit. Diese außerordentliche Zuständigkeit ermöglicht einem mitgliedstaatlichen Gericht sich für zuständig zu erklären, um den Kläger vor einer Rechtsverweigerung zu bewahren. Im Tatbestand verwenden diese Regelungen in der EuUntVO, EuErbVO, EuGüVO, EuPartVO mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe als Voraussetzung der Notzuständigkeit. Der Autor versucht, diese Rechtsbegriffe auszulegen und mit Inhalt zu füllen, um eine einheitliche Handhabung der Notzuständigkeiten zu fördern. Dabei stützt er sich vor allem auf eine rechtsvergleichende Analyse nationaler Notzuständigkeiten in mitgliedstaatlichen und nicht mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen. Geboren 1992; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Augsburg; 2015 Erstes Juristisches Staatsexamen; wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht sowie Rechtsvergleichung an der Universität Augsburg; Rechtsreferendar im Bezirk des OLG München.

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Autorenporträt
Geboren 1992; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Augsburg; 2015 Erstes Juristisches Staatsexamen; wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht sowie Rechtsvergleichung an der Universität Augsburg; Rechtsreferendar im Bezirk des OLG München.