Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Betriebsrat wirkt in seiner Funktion als Arbeitnehmervertretung sowohl zum Schutz der Arbeitnehmer als auch vermittelnd zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Diese Schutzfunktion ist in Hinblick auf das Machtungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer generell notwendig und zugleich aufgrund aktueller wirtschaftspolitischer Entwicklungen hinsichtlich Kosteneinsparungen durch z.B. Personalabbau besonders relevant. Um ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können, werden Betriebsratsmitglieder nach den §§ 37 und 38 BetrVG1 betrieblichen Tätigkeit in gewissem Umfang befreit. Derartige Befreiungen bedeuten für den Arbeitgeber zusätzliche Kosten, für den Betriebsrat hingegen zusätzliche Kapazitäten sich für die Interessen der Arbeitnehmer einzusetzen. In welchem Umfang Befreiungen einzuräumen sind, führt dementsprechend regelmäßig zu Uneinigkeit zwischen beiden Parteien. Der Gegenstand dieser Arbeit, die Freistellung i.S.d. § 38 als weitreichendste Form der Befreiung, ist daher von besonderer Bedeutung. In dieser Arbeit wird unter anderem dargestellt, was eine Freistellung ausmacht, welche Formen es gibt und wie sie zustande kommt. Weitgehend geregelte Bereiche, wie z.B. die Auswahl freigestellter Betriebsratsmitglieder, sind dabei bewusst kurz gehalten, während auf Kontroversen wie der Berücksichtigung von Leiharbeitern bei der Betriebsgröße oder dem Verfahren bei Veränderung der Betriebsgröße vertieft eingegangen wird. Grundlagen zur Freistellung I. Begriff und Abgrenzung Gem. § 37 II sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie werden dadurch von ihrer Hauptpflicht gegenüber dem Arbeitgeber, der Verrichtung der Arbeit, befreit generell und auch über die Staffelung des § 38 I hinaus möglich. Im Unterschied zur Befreiung aus konkretem Anlass nach § 37 II wird bei der Freistellung i.S.d. § 38 I die Erforderlichkeit pauschal vermutet.
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