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"WingTsun" und "Rapunzel" – die Gemeinsamkeit dieser Zeichen ist nicht offensichtlich, liegt jedoch im Freihaltebedürfnis, das beiden als Begründung im Rahmen des Ausschlussgrunds des Gemeinguts zugrunde gelegt wird. Es ist heute die weitverbreitete Praxis, den Schutzausschluss von Zeichen des Gemeinguts entweder mit deren fehlenden Unterscheidungskraft und/oder mit einem Freihaltebedürfnis zu begründen. Während sich die fehlende Unterscheidungskraft mit Blick auf den Markenbegriff als Ausschlussgrund geradezu aufdrängt, ist dies beim Freihaltebedürfnis – also bei Zeichen, die im Interessen…mehr

Produktbeschreibung
"WingTsun" und "Rapunzel" – die Gemeinsamkeit dieser Zeichen ist nicht offensichtlich, liegt jedoch im Freihaltebedürfnis, das beiden als Begründung im Rahmen des Ausschlussgrunds des Gemeinguts zugrunde gelegt wird. Es ist heute die weitverbreitete Praxis, den Schutzausschluss von Zeichen des Gemeinguts entweder mit deren fehlenden Unterscheidungskraft und/oder mit einem Freihaltebedürfnis zu begründen. Während sich die fehlende Unterscheidungskraft mit Blick auf den Markenbegriff als Ausschlussgrund geradezu aufdrängt, ist dies beim Freihaltebedürfnis – also bei Zeichen, die im Interessen der Konkurrenten für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind – nicht gleichermassen offensichtlich. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es daher, die in der Schweiz heute als selbstverständlich wahrgenommene Dualität detailliert zu untersuchen und kritisch zu hinterfragen, ob an dieser Zweiteilung festzuhalten oder es vielmehr zielführend ist, einzig auf die fehlende Unterscheidungskraft abzustellen.