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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg, Veranstaltung: Öffentliches Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Gastgewerbe ist, abgesehen von Gewerbeausübungen von geringem Wert eines der ältesten und am weitesten verbreitet. Dass eine gesellschaftliche Forderung nach dem Betrieb von Gaststätten besteht, ist schon daraus ersichtlich, dass allein in Deutschland ein Umsatz von 70,7 Mrd. DM mit über 1,1 Mio. Beschäftigten im Jahr 1999 erzielt wurde. Wenngleich diese Zahl auch stetig rückläufig ist, so stellt das Gastgewerbe einen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg, Veranstaltung: Öffentliches Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Gastgewerbe ist, abgesehen von Gewerbeausübungen von geringem Wert eines der ältesten und am weitesten verbreitet. Dass eine gesellschaftliche Forderung nach dem Betrieb von Gaststätten besteht, ist schon daraus ersichtlich, dass allein in Deutschland ein Umsatz von 70,7 Mrd. DM mit über 1,1 Mio. Beschäftigten im Jahr 1999 erzielt wurde. Wenngleich diese Zahl auch stetig rückläufig ist, so stellt das Gastgewerbe einen nicht zu unterschätzenden Wirtschaftszweig dar. Nachdem dieser Berufszweig dennoch lukrativ erscheint und auf den ersten Blick für manchen ein Berufsbild darstellen mag, das keiner besonderen Fähigkeit bedarf, könnte man annehmen, dass jedermann ohne größeren Vorbehalt morgen eine Gaststätte eröffnen und betreiben könne. Dieses würde mit Art.12 I,1 GG einhergehen, wonach alle Deutschen das Recht haben, den Beruf frei zu wählen, wäre da nicht noch Abs. 2 des Art. 12, der dieses Recht wieder einschränkt, wenn ein Spezialgesetz dieses anderweitig regelt. Das Gaststättengesetz ist ein solches „lex spezialis“ und greift bei Gaststätten regelnd ein.