Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike, Note: 2,0, Universität zu Köln (Historisches Seminar), Veranstaltung: Lykurgs Rede gegen Leokrates, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Entwicklung der Polis Athen zur Demokratie vollzog sich in einem über gut zwei Jahrhunderte langen und keineswegs geradlinigen oder zielgerichteten Prozess. Die Anfänge der Polisstaaten lassen sich nur schwerlich chronologisch fixieren, da es an erforderlichem Quellenmaterial fehlt. In der Geschichte Athens kam es nach der Beseitigung des Königtums zunächst zur Oligarchie der Adelsgeschlechter. Schließlich führten verschiedene strukturelle Reformen zur Herausbildung der klassischen attischen Demokratie. Die anfangs sehr personengebundene Ausübung von Macht wurde von Einrichtungen überwunden, die durch bestimmte Normen und Verfahrensweisen, sowie von Besetzung öffentlicher Ämter gekennzeichnet war. Trotzdem gab es in den einzelnen Poleis verschiedene Lösungsansätze für die Regelung des Gemeinwesens. Zum Beispiel war die Stellung der höchsten Beamten in den Poleis in unterschiedlicher Weise geregelt. Auch konnten die Titel von Ort zu Ort wechseln. In Athen wurde der Erbkönig als Archon („Herrschender“) bezeichnet. Der spätere Rat der neun Archonten ist lediglich das Ergebnis einer langen Entwicklung aus eben diesem. Unter dem Sammelbegriff der „Archonten“ fällt auch die Bezeichnung des Basileus, dem so genannten Kultbeamten und die Thesmotheten (Rechtssetzer). Die Staatswerdung der Polis geschah immer unter dem Aspekt der Institutionalisierung der wichtigsten Organe des öffentlichen Lebens. Einerseits beeinflusst von der herrschenden Schicht selbst, die die Kompetenz der Amtsträger präzisieren wollten und die Macht der Beamten einzugrenzen gedachten, andererseits bekam die Volksversammlung, die ihre Ausbildung schon um 600 v. Chr. erfuhr, Befugnisse die in ihren Entscheidungen letztlich bindend für die Gesamtheit wurden. Sowie sich die Gesetzordnung der attischen Demokratie veränderte, entwickelten sich auch die Rechtsvorstellungen und Rechtsordnungen des Staates. Dem Geschworenengericht fällt in dieser Arbeit größere Beachtung bei, da dem Wesen der antiken Demokratie der Grundsatz zugrunde liegt, dass jedem Bürger ohne Unterschied der Geburt und des Vermögens die Beteiligung an der Ausübung der richterlichen Gewalt ebenso zusteht wie die Teilnahme an den souveränen Volksversammlungen.