Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, , Sprache: Deutsch, Abstract: Die nationalsozialistische Herrschaft lässt sich allgemein in drei Phasen gliedern: die Machtergreifung und -konsolidierung, das Heranbilden eines spezifisch national-sozialistischen Rechts und schließlich die im wesentlichen kriegsbedingte Defor-mation. In diesen Phasen wurden jeweils diverse Gesetze, Verordnungen, Runderlasse, Durchführungsvorschriften, Führererlasse u.v.m. erarbeitet und verkündet , die zur Aufgabe hatten, das Deutsche Beamtenrecht umzubilden. Die normellen Ände-rungen des Beamtenrechts beseitigten jedoch nicht das von Anfang an bestehende Misstrauen des Beamtenfeindes Hitler gegenüber den Beamten. Auch wenn Hitler in seinem Buch „Mein Kampf die Unbestechlichkeit und Solidarität des Beamtenapparats der wilhelminischen Zeit lobte, so verurteilte er pauschal das Weimarer Beamtentum, weil es seiner Ansicht nach innerlich zersetzt und dessen politische Unabhängigkeit seit der Novemberrevolution verloren gegangen sei. Die Nationalsozialisten kündigten bereits vor ihrer Machtergreifung große Reini-gungsaktionen an. Im Rahmen einer Sofortmaßnahme wurde eine Säuberung des Beamtenapparates von politisch untragbaren und fachlich ungeeigneten Beamten empfohlen. Später sollte dann die Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere die Straffung und Zusammenlegung der Ressorts angegangen werden. Das versprochene große Aufräumen begann sofort, nachdem die National-sozialisten am 30. Januar 1933 die Reichstagswahlen gewannen. Alle Wut der neuen Sieger entlud sich gegen die Herren von gestern. Insbesondere waren davon vor allem die Kommunen und Kreise betroffen. Hieraus resultierte ein Durcheinander, das die Lähmung der Verwaltung auf lange Zeit vermuten ließ. Es war daher eine Regelung erforderlich, die bisherige Maßnahmen sanktionierte und gleichzeitig die Verwirklichung der weitergehenden Forderungen Hitlers und der Partei ermöglichte.