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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 17 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Veranstaltung: Seminar zum Tarif- und Koalitionsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Unter einem Tarifvertrag versteht man nach § 1 TVG einen schriftlichen Vertrag zwischen einem Arbeitgeber oder einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft zur Regelung von Rechten und Pflichten der Vertragsschließenden, zur Regelung von Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, sowie zur Regelung von betrieblichen und…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 17 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Veranstaltung: Seminar zum Tarif- und Koalitionsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Unter einem Tarifvertrag versteht man nach § 1 TVG einen schriftlichen Vertrag zwischen einem Arbeitgeber oder einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft zur Regelung von Rechten und Pflichten der Vertragsschließenden, zur Regelung von Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, sowie zur Regelung von betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen. Diese Regelungen des Tarifvertrages wirken nach § 4 I TVG zwingend und unmittelbar auf die Arbeitsbedingungen der Tarifgebundenen ein. Somit bedarf es zur Wirksamkeit der vereinbarten Rechtsnormen keines weiteren Transformationsaktes und den Tarifvertragsparteien ist es zudem verboten, in den vom Tarifvertrag erfassten Arbeitsverhältnissen von den vereinbarten Regelungen abzuweichen. Dabei gilt zu beachten, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages nicht absolut, sondern nur in eine Richtung zwingend wirken, also lediglich halbzwingend sind. Nach § 4 III TVG sind Abweichungen vom Tarifvertrag nur dann zulässig, soweit diese durch den Tarifvertrag gestattet sind (sog. Öffnungsklausel), oder wenn die abweichende Abmachung eine Regelung zugunsten des Arbeitnehmers enthält (sog. Günstigkeitsprinzip). Das tarifliche Recht ist somit zugunsten des Arbeitnehmers dispositives Recht. Die vorliegende Arbeit behandelt ausschließlich die zweite Variante des § 4 III TVG: Das Günstigkeitsprinzip und die aktuellen Reformvorschläge.