Masterarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Auswahl einer geeigneten Unternehmensrechtsform ist ein klassisches betriebswirtschaftliches Entscheidungsproblem. Hierbei sollen die individuellen Zielvorstellungen mit denkbaren organisatorischen Grundformen möglichst übereinstimmen. In Deutschland zeigt sich die Rechtsform der GmbH als außerordentlich beliebt und praktikabel, da sie die günstigste Gesellschaftsform mit Haftungsbeschränkung darstellt. Gleichwohl wird anlässlich der bei der GmbH gegebenen Kapitalerfordernisse und weiterer rechtlicher Nachteile innerhalb des Gesellschafts- und Insolvenzrechts in Deutschland nach einer flexibleren Gesellschaftsform gesucht, der ebenso eine Haftungsbeschränkung zugrunde liegt. Seit den EuGH-Urteilen hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit von Kapitalgesellschaften ist Unternehmen der Zugriff auf Rechtsformen anderer Mitgliedstaaten der EU möglich. In einem solchen Fall ist zunächst die Gründung einer ausländischen Gesellschaft vorzunehmen, deren Verwaltungssitz anschließend in einen anderen EU-Mitgliedstaat, z.B. nach Deutschland, verlegt wird. Gleichzeitig erfolgt die Eintragung einer Zweigniederlassung im Handelsregister. Unter bestimmten Gesichtspunkten können sich durch Verwendung ausländischer Gesellschaften Vorteile ergeben, die zur Eröffnung des Wettbewerbs europäischer Rechtsordnungen beitragen. Die dem englischen Gesellschaftsrecht zugrunde liegende Rechtsform der Private Limited Company by Shares sticht aus der Gruppe gleichartiger Rechtsformen aufgrund ihrer außerordentlich hohen Beliebtheit heraus. Dies lässt sich vornehmlich mit der kostengünstigen und unkomplizierten Gründung, dem fehlenden gesetzlichen Mindeststammkapitalerfordernis und der steigenden Bekanntmachung durch eine neu entstandene Dienstleistungsbranche begründen. Augenblicklich führt die Limited im Wettbewerb gegenüber der deutschen GmbH und allen anderen Gesellschaften innerhalb der EU. Diese Position lässt sich vielseitig begründen. Im Vordergrund steht dabei das geringe aufzubringende Kapital, welches gewöhnlich 1 bis 100 GBP beträgt. Hierdurch eröffnet sich für Unternehmer, die das bei der deutschen GmbH gesetzlich geforderte Mindeststammkapital i.H.v. 25.000 EUR nicht aufbringen wollen oder können, die Möglichkeit, mittels der englischen Limited dennoch eine Gesellschaft, welche infolge der EuGH-Rechtsprechung auch in Deutschland anerkannt wird, zu gründen. Hinsichtlich dieses Sachverhalts erscheint es nötig, eine vergleichende Analyse vorzunehmen.