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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Fachhochschule Südwestfalen; Abteilung Hagen (Fernuniversität Hagen), Veranstaltung: Internationales Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Seminarhausarbeit beschäftigt sich daher mit der Darstellung und kritischer Analyse der Möglichkeit Entwicklungskosten zu bilanzieren. Das Ziel dieser Arbeit ist es, das handelsrechtliche Wahlrecht des §255 Abs. 2a HGB zur Aktivierung von Entwicklungskosten darzustellen und eine kritische Analyse vorzunehmen. Hierbei soll dargestellt werden, was…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Fachhochschule Südwestfalen; Abteilung Hagen (Fernuniversität Hagen), Veranstaltung: Internationales Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Seminarhausarbeit beschäftigt sich daher mit der Darstellung und kritischer Analyse der Möglichkeit Entwicklungskosten zu bilanzieren. Das Ziel dieser Arbeit ist es, das handelsrechtliche Wahlrecht des §255 Abs. 2a HGB zur Aktivierung von Entwicklungskosten darzustellen und eine kritische Analyse vorzunehmen. Hierbei soll dargestellt werden, was Entwicklungskosten sind und wann es sinnvoll ist diese zu bilanzieren und welche Vor- oder Nachteile daraus resultieren können. Diesbezüglich wird auf die Auswirkungen auf den Jahresabschluss eingegangen und wie die Aktivierung von Entwicklungskosten die Bilanz eines Unternehmens beeinflussen kann. Das deutsche Handelsrecht divergiert aufgrund des Gläubigerschutzgedankens sehr von den Internationalen Rechnungslegungsstandards. Das ist die Folge, da das deutsche Bilanzrecht auf dem Vorsichtsprinzip aufbaut. Die Politik setzte im Zuge der Modernisierung des Handelsgesetzbuches im Rahmen des BilMoG - Bilanzierungsmodernisierungsgesetz, das am 29. Mai 2009 Inkrafttreten ist, auch EU-Richtlinien um, die zu einer Harmonisierung bzw. Angleichung des HGB an die internationale Rechnungslegungsstandards beitragen soll. Im Rahmen der Bilanzrechtsmodernisierung haben Unternehmen seither ein Wahlrecht eingeräumt bekommen, um Entwicklungskosten z.B. für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren und somit zu bilanzieren. Vorher bestand ein Bilanzierungsverbot für die Aktivierung von Entwicklungskosten im Anlagevermögen. Diese zu aktivieren war vor der Bilanzrechtsmodernisierung im Jahre 2009 nicht möglich.

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