Inhaltsangabe:Einleitung: Der Anstieg der Energiepreise und hohe Umweltbelastungen, welche durch Abgase hervorgerufen werden, haben dazu geführt, daß die Einsparung von Heizenergie in der heutigen Zeit immer mehr an Bedeutung gewinnt. Verschiedene bauliche und technische Maßnahmen, wie ein verbesserter Wärmeschutz von Gebäuden und der Einsatz von Niedertemperatur- und Brennwerttechnologie in Verbindung mit einer optimalen Regelung, tragen dem Rechnung. Aber auch in den Heiz- und Lüftungsgewohnheiten der Bewohner liegen oft große Einsparpotentiale. Immer häufiger werden jedoch an Außenwänden von Wohnungen feuchte Stellen und die Bildung von Schwärzepilzen beobachtet. Die Ursachen für diese unerwünschten Erscheinungen liegen zum einen in Baumängeln, zum anderen jedoch auch oft in einem falschen Heiz- und Lüftungsverhalten der Bewohner begründet. So ändern beispielsweise einige Wohnungsnutzer nach dem Einbau von isolierverglasten und fugendichten Fenstern ihre Heiz- und Lüftungsgewohnheiten nicht, was oftmals dazu führt, daß die Feuchtigkeit der Raumluft nur ungenügend abgeführt wird und teilweise an kälteren Wandflächen auskondensiert. Die Außenwand wird durchfeuchtet und leitet nun wesentlich mehr Heizenergie ins Freie. Die eigentlich beabsichtigte Energieeinsparung wird durch das Verhalten der Bewohner in ihr Gegenteil verkehrt und eine Sanierung der entstandenen Bauschäden verursacht oftmals zusätzliche Kosten. Die Gerichte sprechen in diesem Zusammenhang von einem sogenannten Normverhalten der Nutzer, welche verpflichtet sind, dieses unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten auf die Beschaffenheit der Wohnung abzustellen. Über die Definition dieses Normverhaltens und die Zumutbarkeit von Änderungen im Heiz- und Lüftungsverhalten gibt es teilweise widersprüchliche Aussagen. Das Landgericht Hannover und das Amtsgericht Bremerhaven betrachten ein drei- bis viermaliges Stoßlüften pro Tag für je 10 Minuten als ausreichend. Das Landgericht Düsseldorf hält hingegen mehrere Stoßlüftungen am Tag und die Beheizung sämtlicher Räume auf mindestens 17 °C für unzumutbar. Ein Vermieter kann nach Auffassung des Landgerichts Itzehoe nicht verlangen, daß die Mieter Schlafzimmer heizen, wenn sie gewohnt sind, kalt zu schlafen. Nach Meinung des Oberlandesgerichts Celle reicht es nicht aus, wenn der Vermieter darauf hinweist, daß das Haus nach den seinerzeit gültigen DIN-Normen wärmegedämmt und somit mängelfrei sei. Und nach Meinung des Landgerichts Hamburg schuldet [...]
Dieser Download kann aus rechtlichen Gründen nur mit Rechnungsadresse in A, B, BG, CY, CZ, D, DK, EW, E, FIN, F, GR, HR, H, IRL, I, LT, L, LR, M, NL, PL, P, R, S, SLO, SK ausgeliefert werden.