Nach der grundlegenden Bad Oeynhausen-Entscheidung des Bundes verwaltungs gerichts°°hat die Frage der Bestandserfassung und der Bewertung des Tötungsrisikos im Rahmen der°°Prüfung von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien°°zu erfolgen. Ausschließlich wissenschaftliche Kriterien meint in dem Zusammenhang die°°Einhaltung der guten wissenschaftlichen Praxis.°°Das Helgoländer Papier, seiner Rechtsnatur nach weder ein untergesetzliches Regelwerk°°noch eine Fachkonvention, das ausdrücklich den Anspruch der Wissenschaftlichkeit°°erhebt, weist insoweit gravierende Mängel auf. Das betrifft insbesondere die normative°°Absicherung, den Umgang mit Befunden, die Rück verfolg bar keit von Belegen und Quellen°°sowie nicht zuletzt die Auseinandersetzung mit abweichenden Ansätzen und die Ableitung°°von Folgerungen.°°
Dieser Download kann aus rechtlichen Gründen nur mit Rechnungsadresse in A, B, BG, CY, CZ, D, DK, EW, E, FIN, F, GR, HR, H, IRL, I, LT, L, LR, M, NL, PL, P, R, S, SLO, SK ausgeliefert werden.