Diplomarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Organisation und Verwaltung - Sonstiges, Note: 1,3, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern in München, Sprache: Deutsch, Abstract: Für die Wahlen in Deutschland gelten strenge Grundsätze. Ihre Einhaltung ist die Basis für unser demokratisches System. Sich an einer Wahl beteiligen darf jedoch nur, wer die Voraussetzungen dafür erfüllt. Für die meisten erwachsenen Deutschen ist dies kein Problem. Was ist jedoch, wenn die Person im Ausland lebt? Und was, wenn der Betreffende auch noch Staatsoberhaupt des Staates ist, in dem es lebt? So verhält es sich nämlich mit einem der prominentesten Deutschen: Papst Benedikt XVI. Die Frage drängt sich auf: Darf ein deutscher Papst im Hinblick auf seine ganze Machtfülle, tatsächlich in Deutschland wählen? Die Beantwortung wird in meiner Arbeit von zwei Seiten angegangen. Zum einen von der theologischen. Kirchliche Positionen könnten gegen eine Wahlbeteiligung sprechen. Sie tun es jedoch nicht. Wie diese Arbeit zeigt, steht kein christlicher Grundsatz gegen die Teilnahme des Kirchenoberhaupts am demokratischen Prozess. Zum anderen – und das ist der Hauptteil der Arbeit – ist der rechtliche Standpunkt zu beleuchten. Wegen der jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen wird zunächst zwischen Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahl unterschieden. Besonders intensiv wird das Recht zur Teilnahme an der Bundestagswahl betrachtet, da geklärt werden muss, ob der Papst noch Deutscher ist. Prof. Dr. Günter Renner, ein Spezialist für Ausländerrecht, hatte dies nämlich in einem Aufsatz verneint. In Reaktion darauf hatte Dr. Wolf-Dieter Barz erklärt, es gebe keinen Grund, warum der Papst nicht noch immer deutscher Staatsbürger sein könnte. Diese beiden Aufsätze sind nicht nur der Ausgangspunkt, sondern auch die Hauptquellen für diese Arbeit. Nach Abwägung der Argumente des Staats- und Völkerrechts, auch in Bezugnahme auf die besondere Stellung des Vatikan und die Machtfülle des Papstes, lautet das Ergebnis: Benedikt XVI. ist noch Deutscher – er darf wählen. Allerdings nur bei der Bundestagswahl. Diese ist nämlich, anders als die Landtags- und Kommunalwahl, deren Voraussetzungen ebenfalls erläutert werden, nicht an den tatsächlichen Aufenthalt im Wahlgebiet gebunden.