Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Universität Siegen (Fachbereich Wirtschaftswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Alle Regelungen der Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft müssen sich an den durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten messen lassen. Dies gilt für die nationalen Steuergesetze ebenso wie für die Regelungen zur Verlustverrechnung. Sowohl in Großbritannien als auch in Deutschland besteht die Möglichkeit der Verlustverrechnung innerhalb eines Konzerns ("group relief", Organschaft). Allerdings sind sowohl der britische "group relief" als auch die deutsche Organschaft nur bei Tochtergesellschaften anwendbar, die im Inland ansässig sind. Ob diese territoriale Beschränkung der Verlustver-rechnung durch den "group relief" gegen das Europarecht und insbesondere gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, wird gerade vom EuGH in der Rechtssache Marks & Spencer überprüft. Selten hat ein Steuerrechtsverfahren schon im Vorfeld ein so großes internatio-nales Interesse und Engagement hervorgerufen wie dieses. Dem Marks & Spencer (M&S) - Verfahren wurden und werden nicht nur in den nationalen und internationalen Fachzeitschriften viele Aufsätze gewidmet, sondern auch in der Tagespresse wird das Verfahren ausführlich behandelt und kommentiert. Die Unternehmen und ihre Berater setzen große Hoffnungen in dieses Verfahren. Gerade bei Auslandsinvestitionen entstehen zu Beginn der Geschäftstätigkeit oft hohe Anlaufverluste, die erst später oder - bei dauerhafter Erfolglosigkeit - überhaupt nicht mit späteren Gewinnen verrechnet werden können. Eine grenzüberschreitende Verlustverrechnung würde die Liquidität und die Investitionsbereitschaft der Unternehmen erheblich verbessern. Den Finanzministern der Mitgliedstaaten kommt dieses Verfahren jedoch nicht gelegen, sie fürchten Steuerausfälle in Milliardenhöhe.
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