Essay aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Politik - Thema: Völkerrecht und Menschenrechte, Note: 1,3, Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Resolution 217 A (III)) von 1948, als Reaktion auf die unmenschlichen Grausamkeiten im Zweiten Weltkrieg, hatten sich die Mitgliedsstaaten der UN erstmals in der Geschichte auf weltweit geltende Menschenrechte, auf der Grundlage eines gemeinsamen Verständnisses der Menschenwürde, geeinigt (Huhle, 2008: 2). Dies wurde in der Präambel der Erklärung folgend formuliert: "da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen […], da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen, […] verkündet die Generalversammlung die vorliegende Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" (Resolution 217 A (III), 1948: Präambel). Diese Erklärung war somit einer der bedeutendsten Schritte in dieser Hinsicht und beeinflusste auch spätere nationale wie internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte, wie die Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 oder den UNOPakt I und II. Das Zustandekommen dieser Erklärung soll nun anhand der Regimetheorie von Robert O. Keohane analysiert werden. Die zentralen Fragen dabei sind: Was waren die Gründe für diese internationale Kooperation und wie wurde das Regime letztendlich realisiert? Hierfür werden im nächsten Kapitel die für uns relevanten Aspekte der Regimetheorie von Robert O. Keohane herausgearbeitet und die Theorie anschließend im darauffolgenden Kapitel auf das Menschenrechtsregime der UN angewendet.